Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

b50. 628 
Im Falle zu b) hat die Poststelle das in freien Verkehr gesetzt gewesene Poststück der 
Zoll= oder Steuerstelle, von welcher die Schlußabfertigung geschehen war, nebst dem, mit dem 
Vermerk über die Unbestellbarkeit und die zu bewirkende Rücksendung versehenen Begleitbriefe, 
beziehungsweise der Begleitadresse oder der Abschrift derselben wieder vorzulegen. Sie empfängt 
alsdonn den gezahlten Eingangszoll gegen Rückgabe der Zollquittung zurück, nachdem diese 
von der Poststelle mit Gegenquittung und einem Atteste über die Unbestellbarkeit und die zu 
bewirkende Rücksendung des Poststücks versehen worden ist. Die Zollstelle überzeugt sich von 
der Identität des Inhalts mit dem bei der früheren Revision vorgefundenen, legt das Post- 
stück unter amtlichen Verschluß und gibt dasselbe, von einer offenen Inhaltserklärung begleitet, 
an die Poststelle behufs der Rücksendung zurück. 
Blelben Poststücke, die vom Auslande eingegangen sind, unabgeholt, so werden solche 
entweder nach Maßgabe der obigen Vorschriften wieder in das Ausland ausgeführt, oder nach 
den bestehenden Postreglements behandelt. 
Im Falle sie innerhalb des Vereinsgebiets verbleiben, ist von denselben der tarifmäßige 
Eingangszoll zu entrichten. 
II. Abschnitt. 
Abfertigung der aus dem Zollvereinsgebiete mit den Posten ausgehenden Gegenstände. 
g. 14. 
Wenn unverzollte Waaren aus einer Niederlage mittelst der Posten in das Zollvereins- 
ausland gesandt werden sollen, so wird dem Absender darüber ein Begleitschein oder ein diesen 
vertretendes Abfertigungspapier ertheilt und dem Poststücke beigefügt. Der Absender haftet 
für den Eingangszoll nach den gesetzlichen Vorschriften. Auf dem Begleitbriefe beziehungsweise 
der Begleitadresse muß Seitens des Absenders vermerkt sein „nebst Bepgleitschein.“ 
Die Postbehörde versieht das zollamtliche Begleitpapier mit einer Bescheinigung über den 
Zustand des Packets und stellt das letztere mit dem Abfertigungspapier der Ausgangsgolsstelle. 
g. 16. 
Pässe, welche zur Erlangung des Anspruchs auf zollfreie Wiedereinlassung der in das 
Zollvereinsausland zu versendenden Muster von den Zollbehörden ertheilt worden sind (Muster- 
pässe), müssen bei der Einlieferung der Sendungen zur Post den Begleitbriefen oder Begleit- 
adressen offen beigefügt sein, damit der Ausgang von der betreffenden Zollstelle bescheinigt 
werden kann.
	        
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