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Dagegen haben Fabrikanten, welche für eine andere Gattung der von ihnen angefertigten
Karten bei deren Ausfuhr Stempelbefreiung in Anspruch nehmen wollen, die Sendung jedes
Mal, auch wenn dieselbe ohne Berührung anderer Bundesstaaten in das Ausland gehen soll,
dem Hauptzollamte des Bezirks schriftlich anzumelden.
Die Abfertigung der Karten geschieht sodanm in dem gewöhnlichen Begleitschein= oder
Uebergangsscheinverfahren.
Der Extrahent des Begleitscheines oder Uebergangsscheines haftet, bis dessen Erledigung
nachgewiesen ist, für den Stempelbetrag.
Ueber die Sendungen von Karten aus Fabrikorten an das zur Ausfuhrbehandlung zustän-
dige Hauotzollamt ist bei diesem vorgängig ein Transportschein, welcher die Sendung bis zum
Amte zu begleiten hat, zu erholen. Eines solchen Transportscheines bedarf es nicht, wenn sich
die Fabrik am Amtssitze befindet.
Insoferne bisher Kartenfabrikanten gestattet worden ist, die Ausfuhr von ungestempelten
Karten mit Stempelbefreiung durch Vermittlung von Kaufleuten zu bewirken, hat es bei den
Voraussetzungen, an welche diese Bewilligung geknüpft ist, und den hiefür ergangenen besonderen
Controlvorschriften sein Bewenden.
g. 9.
Werden Spielkarten in der Ein-, Aus= oder Durchfuhr unter Zoll= oder Uebergangs-
schein-Controle versendet, so find außer den vorstehenden Anordnungen noch diejenigen Bestim-
mungen zu beachten, welche über die Behandlung von zoll= und übergangsabgabenpflichtigen
Gegenständen allgemein getroffen sind.
C 10.
Gegenwärtige Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1875 in Wirksamkeit. Von
demselben Zeitpunkte ab werden die Anordnungen der Bekanntmachung vom 14. Juli 1868,
den Verkehr mit Spielkarten betreffend (Regierungsblatt pro 1868 S. 1277 fg.) aufgehoben.
München den 14. December 1874.
v. Fischer, Staaterath.
Der Gencral-Secretär:
v. Grishammer.