Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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II. §. 6 lit. a und br 
a) bis zu dem Gewichte von 15 Gramm einschließlich 
bei frankirter Absendung: 3 kr., 
bei unfrankirter Absendung: 7 kr. 
oder 20 Pfennige oder 10 Neukreuzer ssterr.; 
b) bei einem Gewichte über 15 bis 250 Gramm einschließlich 
bei frankirter Absendung: 7 kr., 
bei unfrankirter Absendung 11 kr. 
oder 30 Pfennige oder 15 Neukreuzer ssterr 
III. §. 9, Abs. 2.: 
Bei Ermittlung des Werthes werden gerechnet im Verhältnisse zur Reichswährung und 
zur österr Währung: 
a) Bei der Absendung aus Bayern: 
Marken zu 1 kr. — 2 Pfennige oder 1 Neukrenzer ssterr.; 
Marken zu 2 Kreuzer — 5 Pfennige oder 3 Neukreuzer österr.; 
Marken zu 3 Kreuzer — 8 Pfennige oder 5 Neukreuzer österr.; 
Marken zu 4 Kreuzer — 11 Pfennige oder 5 Neukreuzer österr.; 
b) bei dem Eingange nach Bayern: 
Marken zu 3, 4 und 5 Pfennige oder 2 Neukreuzer österr. — 1 kr.; 
Marken zu 6 Pfennige oder 3 Neukreuzer österr. — 2 kr.; 
Marken zu 10 Pfennige oder 4 und 5 Neukreuzer österr. — 3 ke. 
IV. &. 12, Abs. 1, 2 und 3.: 
Für Sendungen von Drucksachen, welche 
a) offen, d. h. so beschaffen sind, daß der Inhalt leicht erkennbar gelassen ist, 
b) außer denbesonders zugelassenen handschriftlichen Zusätzen nichts Geschriebenes enthalten und 
c) bei der Aufgabe frankirt werden, beträgt die Tare: 
A. Im innern Verkehr von Bayern, sowie im Verkehre der deutschen Stas- 
ten unter sich auf alle Entfernungen: 
Bis 50 Gramm einschließlich 1 kr., 
über 50 Gramm bis 250 Gramm einschließlich 3 kr., 
über 250 Gramm bis 500 Gramm einschließlich 7 kr., 
über 500 Gramm bis 1 Kilogramm 11 kr.
	        
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