Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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des Landgerichts Naila vom 11. Juli 1873, damit dort über eine Klage der genannten Ar- 
menpflege gegen ihn auf den Betrag von 2 fl. 11 1/8 kr. verhandelt werde. Auf diesen Be- 
trag berechnete der Gerichtsvollzieher den Ersatzantheil des Bächer und stellte an das Laond- 
gericht die Bitte, den Bächer zur Zahlung obiger Summe und 18 kr. Gerichtsvollzieherkosten 
zu verurtheilen. 
Am 11. Juli 1873 wurde über diese Klage bel dem Landgerichte Naila verhandelt, der 
Beklagte Bächer widersprach seine Verpflichtung zur Ersatzleistung an die Armenpflege Selbitz 
für die auf Wilhelm Bayerlein verwendeten Transportkosten und das Landgericht erließ so- 
sort Urtheil dahin: 
I. die Klage der Armenpflege Selbitz wird wegen Unzuständigkeit der Gerichte abgewiesen, 
II. Klägerin hat sämmtliche Streitskosten zu tragen, wovon jedoch die Gerichtskosten, Taxen 
und Stempel, sowie die Gerichtsvollziehergebühren außer Ansatz bleiben. # 
In den Entscheidungsgründen erkennt das Landgericht zwar an, baß nach Art 5 Absl. 2 
des Armenpflegegesetzes von 1869 die alimentationspflichtigen Verwandten eines von der Armen- 
pflege Unterstützten dieser Armenpflege ersatzpflichtig sind, und daß nach dem preuß. Landrechte 
II. 3 §. 15 auch Geschwister unter diese Ersotzpflichtigen gehören, glaubt aber auf den Grund 
des Art. 43 des alleg. Armenverpfleg.-Ges. seine Competenz in der Sache ablehnen zu müssen, 
indem nach diesem Artikel die Ersatzpflichtfrage dem öffentlichen Rechte angehöre und über 
Streitfragen in solchem die Administrativbehörden zuständig seien. 
Nun wantte sich die Armenpflege Selbitz unter'n 20. August 1873 an das Bezirksamt 
Naila und bat, unter Kundgabe obiger landgerichtlicher Entscheidung, weiter geeignete Schritte 
zu thun, damit die Armenpflege zu ihren Auslagen komme. 
Das Bezirksamt ließ hierauf unter'm 22. ej. der genannten Armenpflege eine Verfügung 
zugehen, worin derselben bedeutet wurde, daß, weil die Verpflichtung des Bächer zum Rück- 
ersotz der fraglichen Transportkosten in dem verwandtschaftlichen, somit in einem in seinen ver- 
Mmögensrechtlichen Wirkungen rein privatrechtlichen Verhältnisse fuße, Bächer auch nur aus 
diesem verwandtschaftlichen, nicht aus einem im öffentlichen Rechte begründeten Verpflichtungs- 
grund geklagt sei, das Bezirksgericht in gegenwärtiger Sache sich nicht für competent erachten 
könne. Das Bezirksgericht verwies hiebei auf die Verhandlungen der gesetzgebenden Factoren 
bei Berathung des Armenverpfleg-Gesetzes vom 29. April 1869. 
Die Armenpflege Selbitz, so von Justiz= und Administrativbehörde wegen Mangels der 
Zuständigkeit abgewiesen, wandte sich nun mit einer Eingabe vom 23. September 1873 an
	        
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