Von Seite der k. Regierung kam binnen der gesetzlichen Frist eine Denkschrift nicht ein.
Nach dem Aufrufe der Sache in der heutigen Sitzung, in welcher der klägerische Anwalt,
k. Advecat Dürr von München, erschienen war, erstattete der zum Referenten ernannte Rath
Dr. A. v. Langlois Vortrag, worauf der k. Advocat Dürr die Zuständigkeit der Gerichu
auszusprechen beantragte, der k. Generalstaatsanwalt aber den motivirten Antrag stellte, aus-
zusprechen, daß in der Sache
I. soweit mit der Klage der im Jahre 1861 erfolgte Abschluß eines Vertrages
a) über die neue Aufnahme bis dahin unversicherten Gebäudetheile in die Anstalt und
b) über die Erhöhung des Anschlages der bereits versicherten
behauptet und im Allgemeinen die Anerkennung der hienach zu bemessenden Entschädigungsver-
bindlichkeit der Anstalt verlangt wird,
die Gerichte,
soweit dagegen
II. die Berechnung und Festsetzung der Größe der zu leistenden Entschädigung beantragt wird,
die Verwaltungsbehörden
zuständig sind.
Die oberstrichterliche Prüfung der Sache hat Folgendes ergeben:
Nachdem Andreas Soyer sowohl in seiner Klage als bei deren Verhandlung vor dem
k. Bezirksgerichte München 1/J. vom 31. März 1873 vorgebracht hat, daß es sich im vor-
liegenden Falle um einen Neueintritt eines Anbaues in die Versicherungsanstalt handle und
das k. Bezirksgericht in seinem Urtheile vom 31. März 1873 die Frage, ob das im Jahre 1861
zwischen der beklagten Anstalt und dem Versicherten begründete Rechtsverhältniß einen neuen
Eintritt in die Anstalt oder eine Erhöhung der ursprünglichen Versicherungssumme involvirt
habe, unentschieden gelassen hat, so kann im Hinblicke auf den klaren Wortlaut des Art. 102
Ziff. 4 litz a des Gesetzes vom 28. Mai 1852, die Feuerversicherungsanstalt betreffend, bei
gegenwärtiger Lage des Prozesses kelnesfalls davon die Rede sein, die Zuständigkeit der Ver-
waltungsbehörden für die Entscheidung der vorliegenden Klage in ihrem ganzen Umfange aus-
zusprechen; es kann vielmehr nur in Frage kommen, ob nicht das k. Bezirksgericht München 1/J.
dadurch, daß es seine Zuständigkeit auch für den Fall als gegeben annahm, daß es sich um
die Giltigkeit einer Versicherungserhöhung handeln sollte, den in oben erwähntem Gesetze gege-
benen Competenzbestimmungen zuwidergehandelt habe.
Allein auch diese Frage ist zu verneinen.