16
seinem Competenzconflicts-Senate, daß der damals von der k. Regierung für Unterfranken und
Aschaffenburg gestellte Antrag auf Entscheidung eines Competenzconflictes als verfrüht abzu-
weisen sei.
Die Verhandlung der Streitsache, welche inzwischen bei dem Bezirksgerichte Lohr ausgesetzt ge-
blieben war, fand hierauf am 1. Juli 1873 statt und am 15. dess. Mts. erkannte das genannte Gericht:
1) die Einrede der Unzuständigkeit der Gerichte wird verworfen,
2) die Klage wird als unbegründet abgewiesen und Klägerin zur Tragung beziehungs-
weise zum Ersatze sämmtlicher Kosten verurtheilt.
In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, daß, nachdem sich die Klage auf die Be-
hauptung eines verletzten Privatrechtes stütze, die Entscheidung hierüber den Gerichten zustehe,
daß jedoch bei dem Eingehen auf die Prüfung der Klage selbst deren Grundlosigkeit sich her-
ausgestellt habe. Nach dem gesammten Vorbringen bei der Verhandlung stehe ein dingliches
Recht nicht in Frage. Das verfolgte Recht könne weder als Servikut noch als Realrecht auf-
gefaßt werden, da es in beiden Richtungen an einem belasteten Immobile mangle. Auch aus
einem etwalgen Eigenthum der Gemeinde an dem Grund und Boden der betreffenden Wegstrecke
könne ein dingliches Recht fraglicher Art nicht abgeleltet werden. Weg-, Thor-, Brücken= und
Schleußengelder seien öffentliche Gefälle, eine Art Steuern. Dem Eigenthümer stehe nicht die
Befugniß zu, von Jedem, der seine Sache auf bestimmte Weise benützt, eine öffentliche Ab-
gabe zu fordern. Stehe aber ein dringliches Recht überhaupt nicht in Frage, so habe ein
solches auch nicht durch Ausübung seit unvordenklicher Zeit oder gerichtliches Urtheil erworben
werden können.
Dieses Urtheil wurde der Gemeinde Burgsinn in der Person ihres Bürgermeisters am
29. September zugestellt, nachdem dasselbe bereits am 17. dess. Mts. ihrem Anwalte zugestellt
worden war. Am 30. October ließ hierauf dieselbe dem k. Fiskus eine Berufung gegen
das bezirksgerichtliche Urtheil zustellen, und die Regierung von Unterfranken und Aschaffen-
burg regte sodann und noch ehe es zur Verhandlung in II. Instanz gekommen war, durch Ent-
schließung vom 11. November, eingekommen bei dem Bezirksgerichte Lohr am 13. dess. Mts.
neuerdings unter Bezugnahme auf ihre frühere Entschließung vom 17. Decemder 1872 einen
Competenzconflict an. Bei dessen Instruction gab der k. Advocat Köth für die Gemeinde
Burgsinn einen Nachtrag zu seiner schon nach der ersten Competenzconflictsanregung abge-
gebenen Denkschrift ab, mit dem Antrage, die Anregung des Competenzronflictes als unzulässig
abzuweisen und den Beklagten zur Kostentragung zu verurtheilen, vorsorglich zu erkennen, daß