Beil. IV. 17
die Gerichte für die Entscheidung der im Strette gelegenen Sache zuständig seien. Von Seite
des k. Fiskus wurde auf die Einreichung einer Denkschrift verzichtet, jedoch in einem am
30. December 1873 dem gegnerischen Anwalte zugestellten Acte erklärt, daß er sich der Be-
rufung anschließe mit dem Antrage, die Klage der Gemeinde Burgsinn unter Verurtheilung
derselben in sämmtliche Kosten des I. und II. Rechtszuges wegen Unzuständigkeit der Gerichte
abzuweisen.
In der zur Verhandlung der Sache auf heute anberaumten öffentlichen Sitzung erschien
von Seite der Streitstheile ungeachtet der an dieselben ergangenen Ladung Niemand. Wohl
aber wurde im Laufe der Verhandlung ein mit Eingabe des k. Advocaten Köth vom 8. ds.
Mts. an die Gerichtsschreiberei des obersten Gerichtshofes übersendetes Convolut Acten vorge-
legt, welche jedoch wegen verspäteter Vorlage nicht mehr berücksichtigt werden konnten. Nachdem
der zum Berichterstatter ernannte Rath Dr. Rosenkrantz Vortrag über den Stand der Sache
gehalten hatte, beantragte der k. Generalstaatsanwalt, auszusprechen, daß in der Sache die
Verwaltungsbehörden zuständig seien.
Diesem Antrage war aus folgenden Gründen auch zu entsprechen:
Dem Antrage des k. Advocaten Köth, das Verlangen der Entscheidung des Competenz-
conflictes als unzulässig abzuweisen, konnte nicht stattgegeben werden. Die klagende Gemeinde
hat gegen das Urtheil des k. Bezirksgerichtes Lohr vom 15. Juli 1873 die Berufung binnen
30 Tagen nach dessen Zustellung an die Partei, sohin, da dieses Urtheil nicht blos die Ein-
rede der Unzuständigkeit verworfen, sondern zugleich auch in der Hauptsache erkannt hat, nach
Art. 210 Abs. 3 und Art. 697 der P.-O. rechtzeitig ergriffen. Durch diese Berufung wurde
der Eintritt der Rechtskraft des Urtheiles in seinem ganzen Umfange gehindert, weil hieraus
nach Art. 702 der P.-O. für den k. Fiscus das Recht entstand, sich der Berufung anzu-
schließen und zwar auch in den mit der Berufung selbst nicht angefochtenen Punkten und ohne
Einschränkung auf die Berufungsfrist, so daß die Anschließungserklärung am 30. December
1873 von ihm noch wirksam abgegeben werden konnte. Hieraus folgt, daß eine rechts-
kräftige Entscheidung über die Zuständigkeitsfrage der Anregung des Competenzconflictes nicht
entgegenstand.
Was die Zuständigkeitsfrage selbst betrifft, so stützte die Gemeinde Burgsinn ihre
Klage auf die Behauptung eines Privatrechtes und zwar eines ihr zustehenden dinglichen
Rechtes. Aus dem thatsächlichen Inhalte der Klage ergibt sich jedoch, daß die fragliche Be-
fugniß die Natur eines solchen Rechtes nicht an sich trägt. Es handelt sich hienach um eine
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