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dem allgemeinen Verkehre dienende Straße, und die Berechtigung der Gemeinde
soll darauf gerichtet sein, von je dem auf dieser Straße den Ort Burgsinn passirenden fremden
Fuhrwerke ein Weggeld zu erheben. Die Befugniß zur Erhebung von Abgaben für die Benũtzung
öffentlicher Anstalten erscheint aber als Ausfluß eines Besteuerungsrechtes, welches nur dem State
allein zustehen kann. Die Frage, ob solche Abgaben zu erheben oder wieder abzuschaffen
sind, ist ausschließend eine Angelegenheit der Staatsgewalt und nach der Ausscheidung des
Wirkungskreises unter den Staatsorganen und den hierüber bestehenden Normen haben über
diese Frage niemals die Gerichte, sondern immer nur die Verwaltungsbehörden zu entscheiden. —
Format.ong vom 9. December 1825 §. 75, vom 17. December 1825 F. 62. — Ge-
meinde-Ordnung vom 29. April 1869, Art. 40. — Vollz.-Instr. zum revidirten
Gemeinde Edicte vom Jahre 1834 §. 41 (Döll. V. S. Bd. XI S. 118.
Aus diesen Bestimmungen ergibt sich zugleich, daß es für die Natur einer öffentliche
Abgabe und die Competenz gleichgültig ist, ob die Abgabe vom Staate selbst vereimmahmt oder
deren Einnahme einer Gemeinde überlassen wird.
Mit Unrecht wurde sich der Eigenschaft einer öffentlichen Abgabe gegenüber von Seite
der Gemeinde auf die auch im Privatrechte vorkommenden Abgaben, namentlich auf die Zehnten
und Grundrenten berufen. Diese Abgaben sind keine öffentlichen. Bei ihnen steht der
Berechtigte immer einem bestimmten Verpflichteten, nämlich dem Besitzer des belasteten Grunt-
stückes gegenüber. Ebensowenig kann die von der Gemeinde behauptete Ausübung seit unvor-
denklicher Zeit, die Zuerkennung durch rechtskräftiges Urtheil des ehemaligen Reichskammerge-
richts und der Vergleich mit dem einstigen Vogteiherrn als entscheidend betrachtet werden. Daß
eine Uebertragung des Rechtes durch die Staatsgewalt in Folge eines privatrechtlichen Verhält-
nisses zwischen dieser und der Gemeinde stattgefunden habe, wurde von der letzteren nicht be-
hauptet. Die Ausübung seit unvordenklicher Zeit allein ist zwar im Stande, die Vermuthung
eines rechtmäßigen Erwerbes im Allgemeinen, nicht aber die eines privatrechtlichen Er-
werbsgrundes zu begründen, und vermag daher eine Befugniß, die ihrer Natur nach im All-
gemeinen aus dem öffentlichen Rechte entspringt, nicht in eine privatrechtliche zu verwandeln.
Handelt es sich ferner um ein Verhältniß des öffentlichen Rechtes, so kann einem richterlichm
Urtheile überhaupt und schon deßhalb keine Bedeutung beigelegt werden, weil dessen Wirksamkeit
sich niemals über das Gebiet des Privatrechtes hinaus erstreckt. Zudem wäre selbst für den
Fall, wenn es sich blos um die Ableitung von Privatrechten handeln würde, weder aus der
Klage, noch sonst aus den Acten irgendwie zu entnehmen, daß im gegenwärtigen Prozesse die