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Beilage V zum Gesetz= und Verordnungsblatt für das Königreich Bayern vom Jahre 1874.)
Erkenntniß des obersten Gerichtshofes des Königreiches vom 18. November 1874 in Sachen der
Landrichterswittwe Eleonore Huberti von Marktheidenfeld, nun deren Erben, gegen den k. Fiskus
wegen Pensionsverkürzung, hier den bejahenden Competenzconflict zwischen der k. Regierung von
Unterfranken und Aschaffenburg, Kammer des Innern, und dem k. Bezirksgerichte Würzburg betr.
Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern
erkennt der oberste Gerichtshof des Königreiches in Sachen der Landrichterswittwe Eleonore
Huberti von Marktheidenfeld, nun deren Erben, gegen den k. Fiskus wegen Pensionsver-
kürzung, hier den bejahenden Competenzconflict zwischen der k. Regierung von Unterfranken
und Aschaffenburg, Kammer des Innern, und dem k. Bezirksgerichte Würzburg betreffend, zu
Recht:
daß in dieser Sache die Gerichte zuständig seien.
Gründe.
Mit Verordnung dd. Mainz den 1. October 1784 gründete der Kurfürst von Mainz,
Friedrich Carl Joseph, eine Wittwen= und Waisenkasse für seine gesammte Civildienerschaft und
bestimmte hierin insbesondere, daß der Fond hiezu einestheils aus speciell geregelten Einzahlun-
gen und Beiträgen der als Mitglieder an dem Institute sich betheiligenden Ciwilstaatsdiener,
andererseits aus einem jährlich vom Aerare zu leistenden Gnadengehaltsaversum von 5000 fl.
und noch einigen anderen Quellen gebildet werden sollte.
Die durch den Reichsdeputationshauptschluß vom 25. Februar 1803 erfolgte Auflösung
des Kurstaates Mainz brachte auch jene des kurmainzischen Wittwen= und Waiseninstituts mit
sich, dessen Fond, sowie dessen beisteuernde und antheilberechtigte Mitglieder an die sämmtlichen
in den ehemaligen Kurstaat sich theilenden Fürstenthümer 2c. pro rata übergingen.
Aus diesem Anlasse unternahm nunmehr der Kurerzkanzler Fürst Carl von Dalberg die
Gründung eines neuen Wittwen= und Waiseninstitutes für die Civildienerschaft seines Landes,
des Fürstenthums Aschaffenburg, und sanctionirte, nachdem sich der bei weitem größte Theil
der Civildiener und Wittwen des Fürstenthums auf deren vorgängiges Vernehmen freiwillig
als Mitglieder eines neu zu errichtenden Civilwittweninstitutes erklärt, durch landesherrliche
*) Ausgegeben zu München, den 31. December 1874.
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