Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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Verordnung vom 4. September 1804 die zur Begründung des neuen Institutes gemachte 
Vorschläge und nahm die sich zusammenbegebene Privatgesellschaft in seinen besonderen landes- 
herrlichen Schutz. 
In dieser Verordnung wurde das Kassawesen des neuen Instituts in eine Fonds= un 
eine Pensionskasse ausgeschieden; erstere solle aus dem von dem aufgelösten ehemaligen kur- 
mainzischen Civildiener-Wittwen= und Waisen-Pensionsfond auf das Fürstenthum Aschaffenburg 
treffenden Ratum begründet werden, das einmal an die Fondskasse angewiesene Kapital soll für 
immer unangreifbar sein, fructifizirlich angelegt werden und sollen die Zinsen davon alljährlich 
in die Pensionskasse fließen. Diese Zinsen, sowie alle übrigen Zuflüsse der Pensionskasse sollen 
alle Jahre an die Wittwen und Waisen des Instituts klassenmäßig rein ausgetheilt werden, 
so daß eine Vermehrung des Fondkapitals nicht anders stattfinden könne, als durch zufällige 
sich etwa ergebende wohlthätige Schankungen und fromme Vermächtnisse. 
Nach G. 3 dieser Verordnung soll die Pensionekasse für die Zukunft vor der Hand bestehen 
in dem alljährlichen vom fürstlichen Oberrentamte quartaliter baar zu entrichtenden Gnadenge- 
haltsaversum von 4537 fl. 54 kr, dem jährlichen Zuschusse von 600 fl. aus dem Spttal 
von Stadtprozelten, ferner aus den Eintritts= und jährlichen Beitrittsgeldern der Mitglieder u. 
Zur Bewahrung des neuen Instituts vor der Calamität anderer ähnlicher Anstalten, die 
bei Firirung der alljährlichen an die Wittwen und Waisen zu leistenden Pensionsbeträge im 
Verlaufe der Zeit oft nicht mehr den statutenmäßigen Ansprüchen der im Verhältnisse zu dem 
vorhandenen Fondsvermögen zu stark angewachsenen Zahl der Pensionsberechtigten genügen 
konnten, wurde in erwähnter Verordnung von einer Pensionsfirirung Umgang genommen un 
bestimmt, daß die Ausgabe die Einnahme niemals übersteigen dürfe, zu welchem Ende für die 
Zukunft kein bestimmter Betrag einer klassenmäßigen Wittwenpension zugesichert werde, sondem 
die ganze Pensionskassa-Einnahme nach Abzug der wenigen Administrationskosten quartalweise 
unter sämmtliche Wittwen und Waisen des Institutes nach dem Verhältnisse der in der alten 
kurmainzischen Wittweninstitutsverordnung vom 1. October 1784 normirten 4 Classen alljähr- 
lich dergestalt rein ausgetheilt werden solle, daß eine Wittwe oder Waise der I. Classe 6, der 
II. Classe 4, der III. Classe 2 und der IV. Classe 1 Antheil erhalte. 
Nach der im Jahre 1814 erfolgten Vereinigung des Fürstenthums Aschaffenburg mit der 
Krone Bayern blieb dieses Wittwen= und Waiseninstitut forterhalten. 
Unterm 28. December 1866 erging eine Entschließung des k. Staatsministeriums des 
Innern, inhaltlich deren Seine Majestät der König unter Abänderung und beziehungsweise
	        
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