Zustandes der Straße gerichtet ist, die Verwaltungsbehörben, im Uebrigen aber dit
Gerichte zuständig.
Gründe.
Am 9. October 1873 ließ der Gerbermeister Wilhelm Kenngott zu Dinkelsbühl dem
dortigen Stadtmagistrate als Verwaltungsbehörde der Stad tgemein de eine von dem k. Mvo-
katen Hänle zu Ansbach gefertigte Klage zustellen, in welcher behauptet wurde:
Kenngott sei Eigenthümer des in Dinkesbühl gelegenen Wohnhauses Hs.-Nro. 703
nebst Nebengebäuden und Grasgarten; dieses Anwesen grenze westlich an einen öffentlichen
Platz, nördlich an die Wörnitz, über welche dort eine Brücke führe; in letzter Zeit habe um
der Magistrat der Stadt Dinkelsbühl angefangen, den bezeichneten öffentlichen Platz in unmit-
telbarer Nähe des Kenngott'schen Hauses bedeutend auf zufüllen und eine neue Straße
herzustellen; Kenngott habe sofort gegen dieses Vorgehen beim Magistrate Einspruch erhoben:
allein vergeblich; vielmehr sei weiter ein Stück der auf der Nordseite des Kenngott'schs
Hauses befindlichen Mauer eingelegt und der auf der nordwestlichen Ecke befindlice
Abtrittruinirt und unbrauchbar gemacht worden; dazu komme noch, daß die von der Stadtge-
meinde Dinkelsbühl beabsichtigte und schon theilweise in's Werk gesetzte Erhöhung der Stroße
noch andere sehr erhebliche Nachtheile für Kenngott zur Folge habe; während nemlich Kena-
gott früher von der Straße aus bequem mit einem Fuhrwerke in sein Anwesen habe fahren
können, sei dies jetzt bei der sehr erheblichen Erhshung der Straße unmöglich gemacht;
weiter werde dem durch einen Regen sich ansammelnden Regenwasser eine für Kens gott
höchst nachtheilige Ableitung gegeben, nemlich in das Anwesen des Kenngott, den
dadurch Schaden zugehe.
Nach den einschlägigen Gesetzen brauche sich Kenngott derartige Eingriffe in sein Eigen
thum nicht gefallen zu lassen, welche sem Anwesen im hohen Grade entwerthen.
Die Klagebitte wurde dahin gerichtet auszusprechen:
1. Beklagte sei schuldig, die vor und an dem klögerischen Anwesen He.-Nro. 703 uu
Dinkesbühl angebrachten Veränderungen zu beseitigen und in jeder Beziehun den
früheren Zustand wieder herzustellen,
2. Beklagte haben den durch die vorgenommenen baulichen Veränderungen dem Kläge
zugefügten Schaden salva liquidatione zu ersetzen, und habe selbe
3. alle Streitskosten zu tragen.