Bell. VI. 29
Exventuell wurde die Klagbitte auf Nro. 2 und 3 beschränkt.
Am 17. October 1873 gab Advokat Berlin zu Ansbach dem klägerischen Anwalte
kund, daß er von der beklagten Stadtgemeinde zum Anwalte bestellt worden sei und am
14. November 1873 ließ Advokat Berlin dem k. Fiseus ein Duplicat der Klage und
eine Streitverkündung zustellen, worin die Stadtgemeinde Dinkesbühl den k. Fiscus
aufforderte, an diesem Streite rechtzeitig Theil zu nehmen.
Der klägerische Anwalt wurde von dieser Streitverkündung in Kenntniß gesetzt.
Am 27. Derember 1873 stellte Advokat Berlin dem klägerischen Anwalte einen moti-
virten Antrag zu, in welchem er die Klage im Wesentlichen dahin beant wortete:
1. Die Stadtgemeinde Dinkesbühl sei nicht die rechte Beklagte; die in
der Klage bezeichneten Veränderungen an dem in der Nähe des klägerischen Anwesens vorüber-
führenden öffentlichen Wege seien nothwendiger Weise dadurch veranlaßt worden, daß die in der
Nähe des klägerischen Hauses über die Wörnitz führende Brücke, welche Eigenthum des Staates
und von diesem zu unterhalten sei, auf Kosten des Staates neu hergestellt und hiebei erweitert
und höher gelegt worden sei; dadurch sei die Stadtgemeinde Dinkesbühl gensthigt worden, die
zur Brücke aus der Stadt führende Straße auf eine Länge von 20 Meter zu erhöhen; würde
mun, wie doch nicht, durch diese Veränderung das Eigenthum des Klägers beeinträchtigt oder
beschädigt worden sein, so läge der Grund davon nur in der Art und Weise der Aufstellung
der neuen Wörnitzbrücke durch das Aerar und könne daher Kläger mit seinen Ansprüchen sich
nur an den k. Fiscus wenden;
2. abgesehen davon erscheine die Klage sowohl in ibrer primären als eventuellen Rich-
tung unbegründet richtig sei zwar, daß die obenbezeichnete Straße aufgefüllt und das
dort befindliche Pflaster erh öht, dann daß gleichfalls aus Veranlassung fraglichen Brücken-
baues ein Stück der auf der Nordseite des klägerischen Hauses befindlichen Mauer eingelegt
worden sei; diese Mauer sei aber nicht kläglerisches, sondern städtisches Eigenthum, sei ein Theil
der alten Thurm= und Stadtmauer; unwahr sei, daß durch theilweise Einlegung dieser
Mauer der Abtritt des klägerischen Hauses ruinirt und unbrauchbar gemacht worden, es sei
nicht einmal etwas daran verändert worden; Kläger habe nie gegen die Einlegung fraglichen
Mauertheils protestirt, vielmehr sogar die Einlegung der ganzen Mauer beantragt; unwahr
sei, daß Kläger früher von der Straße aus bequem mit einem Fuhrwerk in sein
Anwesen habe fahren können und daß ihm dieß in Folge jener Straßenerhöhung nicht
mehr möglich sei; eine solche Fahrt sei nie möglich gewesen; wenn aber auch solche Möglich-
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