Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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keit früher bestanden hätte, so würde doch Kläger deßhalb kein Fahrtrecht von der frag- 
lichen Straße aus in sein Anwesen erlangt haben, da an einer öffentlichen Straße 
der Einzelne eine Servitut nicht erwerben könne; wenn daher durch die in 
öffentlichen Interesse vorgenommene Veränderung der fraglichen Straße Kläger von derselben 
aus mit Fuhrwerk unmittelbar an sein Haus nicht mehr kommen könne, so sei hierin keines- 
wegs ein Eingriff in das Eigenthum oder die Verletzung irgend eines Privatrechtes des Klägers 
durch die Beklagte gegeben; übrigens habe Kläger von einer anderen Seite her eine Fahrt zu 
seinem Anwesen und habe diese Fahrt auch benützt; — unwahr sei auch, daß vurch die 
Erhöhung der Straße, wie sie stattgefunden, dem durch Regen sich ansammelnden 
Regenwasser eine für den Kläger nachtheilige Ableitung gegeben worden sei 
das Regenwasser laufe von der Straße nach wie vor in die Straßenrinnen und werde gerade 
jetzt durch die erhöhten Trottoirsteine gehindert, seinen Lauf gegen das klägerische Anwesen zu 
nehmen; dies Wasser laufe wie früher in die Wörnitz; 
3. abgesehen davon, daß die klägerischen Beschwerden sich thatsächlich als grundlos dar- 
stellen, so habe sich Kläger derselben auch dadurch begeben, daß er ohne irgend 
welchen Einwand die Herstellung der neuen Brücke in ihrer dermaligen Anlage und die 
dadurch nothwendig gewordene Erhöhung der zur Brücke führenden Straße habe geschehen 
lassen; zwar habe Kläger am 11. Juli 1873 Protestation erhoben, allein damals sei di 
Erhöhung der Straße bereits vorgenommen, das Trottoir schon so wie jetzt angelrgt gewesen; 
Kläger habe von den bevorstehenden Veränderungen an dem Straßenkörper Kenntniß gehabt; 
seine Sache sei es gewesen, rechtzeitig Einsprache zu erheben; 
4. eine Wiederherstellung des früheren Zustandes könne übrigens von dem 
Gerichte schon deshalb nicht verfügt werden, weil die fraglichen Anlagen 
sämmtlich im Interesse des öffentlichen Verkehrs auf Grund und Boden 
theils des Staats theils der Gemeinde gemacht worden seien und dieselben zu 
öffentlichen Zwecken dienen und nothwendig seien; eine Beseitigung solcher Anlagen anzuordm#n 
würde die richterliche Competenz überschreiten; 
5. Gebeten werde daher, 
die Klage, unter Verurtheilung des Klägers in die Kosten, abzuweisen. 
Nach der von der Beklagten dem k. Fiscus geschehenen Streitverkündung gab sich der 
k. Fiscalrath Schmidt zu Ansbach den Parteien als Vertreter des k. Fiscus kund und klä- 
gerischer Anwalt forderte unter'm 15. December 1873 sowohl den Anwalt der Beklagten als
	        
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