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keit früher bestanden hätte, so würde doch Kläger deßhalb kein Fahrtrecht von der frag-
lichen Straße aus in sein Anwesen erlangt haben, da an einer öffentlichen Straße
der Einzelne eine Servitut nicht erwerben könne; wenn daher durch die in
öffentlichen Interesse vorgenommene Veränderung der fraglichen Straße Kläger von derselben
aus mit Fuhrwerk unmittelbar an sein Haus nicht mehr kommen könne, so sei hierin keines-
wegs ein Eingriff in das Eigenthum oder die Verletzung irgend eines Privatrechtes des Klägers
durch die Beklagte gegeben; übrigens habe Kläger von einer anderen Seite her eine Fahrt zu
seinem Anwesen und habe diese Fahrt auch benützt; — unwahr sei auch, daß vurch die
Erhöhung der Straße, wie sie stattgefunden, dem durch Regen sich ansammelnden
Regenwasser eine für den Kläger nachtheilige Ableitung gegeben worden sei
das Regenwasser laufe von der Straße nach wie vor in die Straßenrinnen und werde gerade
jetzt durch die erhöhten Trottoirsteine gehindert, seinen Lauf gegen das klägerische Anwesen zu
nehmen; dies Wasser laufe wie früher in die Wörnitz;
3. abgesehen davon, daß die klägerischen Beschwerden sich thatsächlich als grundlos dar-
stellen, so habe sich Kläger derselben auch dadurch begeben, daß er ohne irgend
welchen Einwand die Herstellung der neuen Brücke in ihrer dermaligen Anlage und die
dadurch nothwendig gewordene Erhöhung der zur Brücke führenden Straße habe geschehen
lassen; zwar habe Kläger am 11. Juli 1873 Protestation erhoben, allein damals sei di
Erhöhung der Straße bereits vorgenommen, das Trottoir schon so wie jetzt angelrgt gewesen;
Kläger habe von den bevorstehenden Veränderungen an dem Straßenkörper Kenntniß gehabt;
seine Sache sei es gewesen, rechtzeitig Einsprache zu erheben;
4. eine Wiederherstellung des früheren Zustandes könne übrigens von dem
Gerichte schon deshalb nicht verfügt werden, weil die fraglichen Anlagen
sämmtlich im Interesse des öffentlichen Verkehrs auf Grund und Boden
theils des Staats theils der Gemeinde gemacht worden seien und dieselben zu
öffentlichen Zwecken dienen und nothwendig seien; eine Beseitigung solcher Anlagen anzuordm#n
würde die richterliche Competenz überschreiten;
5. Gebeten werde daher,
die Klage, unter Verurtheilung des Klägers in die Kosten, abzuweisen.
Nach der von der Beklagten dem k. Fiscus geschehenen Streitverkündung gab sich der
k. Fiscalrath Schmidt zu Ansbach den Parteien als Vertreter des k. Fiscus kund und klä-
gerischer Anwalt forderte unter'm 15. December 1873 sowohl den Anwalt der Beklagten als