Beil. VI. 31
den fiscalischen Vertreter auf, am 31. dess. Mts. in der Sitzung des Bezirksgerichts zu
erscheinen und ihre Anträge zu hinterlegen. Der fiscalische Vertreter veranlaßte die Mitthei-
lung der magistratischen Akten, die Erweiterung der Wörnitzbrücke betreffend, und aus diesen
ist zu entnehmen, daß der Kläger Kenngott am 12. Juli 1873 beim Stadtmagistrate
Dinkelsbühl eine vom 11. ejusd. datirte Protestation und Verwahrung eingereicht hatte,
worin es heißt:
in Folge des Wörnitzbrückenbaues solle eine der Höherlegung der Brücke entsprechende
Erhöhung des Trottoirs Platz greifen, welches am Kenngott'schen Hause Nro. 703
vorbeiführe, dadurch würde die Hausthüre in einer Höhe von 2 Schuhen verbaut
werden, so daß Kenngott nicht mehr gerade in seine Hausflur gehen, noch weniger
mit einem Schubkarren in sein Haus hinein, oder mit einem Wagen vor demselben
anfahren könne; auch laufe Kenngott Gefahr, daß bei Regenwetter das Wasser in
die Hausflur und in sein Zimmer eindringe; es sei demnach unzweifelhaft, daß die vor-
habliche Erhöhung des Trottoirs eine eklatante Beeinträchtigung der wohlerworbenen
Eigenthumsrechte des Kenngott im Gefolge haben müsse; Keungott, dem als
zunächst betheiligten Adjacenten vor Ausführung des Brückenbaues ein Plan zur Erin-
nerungsabgabe nicht vorgelegt worden sei, und der deßhalb bisher keine Ahnung von
der sein Eigenthum bedrohenden Gefahr gehabt habe, protestire hiemit gegen jede nach-
theilige Veränderung des bisherigen Zustandes und namentlich gegen jede Erhöhung des
vor dem Wohnhause Nro. 703 vorbelführenden Trottoirs.
Auf diese Protestation erwiderte der Stadtmagistrat dem Kenngott, daß fragliche Straßen-
erhöhung in Folge der Herstelluug der Wörnitzbrücke unumgänglich nöthig geworden sei, daß
diese Erhöhung jedoch nur die Fahrbahn und nicht das vor dem Keungott'schen Hause
befindliche Trottoir betreffe und daß deßhalb Kenngott's Protestation für gegenstandslos
erachtet werde.
Die fraglichen Akten ergeben ferner, daß Kenngott unter'm 8. August 1873 vom
Magistrate Dinkesbühl aufgefordert wurde, zur Anlage einer Flosse behufs der Ableitung des
Regenwassers vor seinem Hause eine Bodenfläche von 15“ Länge und 2. Breite abzutreten, daß
jedoch Kenngott darauf erklärte, daß er von seinem Eigenthum keinen Zoll breit abtrete,
wenn nicht das ganze Anwesen gekauft werder
Die Hinterlegung der motivirten Anträge wurde auf siscalischen Antrag auf den 14. Januar
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