Beil. VI. 33
Von Verletzung eines Privatrechts könne aber im gegebenen Falle nicht
die Rede sein, indem an öffentlichen Straßen und Plätzen kein privatrechtliches Nutzungs-,
Gebrauchs= oder sonstiges Recht erworben werden könne; im gegenwärtigen Falle habe es
aber Kläger gar nicht versucht, sein angebliches Recht auf Erhaltung des
bisherigen Zustandes durch Anführung irgend eines Privatrechtstitels zu
stützen, dessen Wirksamkeit übrigens die Bestimmungen von Thl. 1 Tit. 8 F. 3 u. 4, dann
von Thl. I Tit. 9 §. 581 und von Thl I Tit 4 §F. 14 und Tit. 5 §. 58 des hier maß-
gebenden preuß. Landrechts hindernd entgegenstehen würden;
3. Gleiches gelte auch von der Mauer, woran des Klägers Abtritt stoße; auch diese
sei Eigenthum der Stadtgemeinde Dirkelsbühl; auch die hieran nöthigen Aenderungen
unterständen nicht der Cognition der Gerichte, und zufällige Vortheile, welche das Bestehen
einer solchen Mauer gewähre, wie z. B. das Anlehnen eines Abtritts an selbe, könnten
nicht Gegenstand eines privatrechtlichen Erwerbes werden, jedenfalls hätte der
Erwerb eines solchen Anbaurechtes ausdrücklich in der Klage behauptet
werden müssen.
Der fiscalische Vertreter bat auf Grund dieser Ausführung um #lbweisung der Klage
wegen Unzuständigkeit der Gerichte.
Anlangend den materiellen Theil der Klage, so wurde hieher wiederholt, was oben gegen
die Möglichkeit eines Privatrechts auf Erhaltung des bisherigen Zustandes von Straße und
Mauer gesagt worden; ferner wurde sich auf die Klagbeantwortung des beklagten Stadtmagistrats
bezogen und dem noch beigefügt:
1. wenn auch nicht eine öffentliche Straße und deren Zubeh5r, sondern nur eine ge-
wöhnliche Privatbesitzung in Frage wäre, so würde doch von einer unerlaubten Eigen-
thumsbeeinträchtigung oder einer deßfallsigen Entschädigung an den Kläger
keine Rede sein können, weil die Stadtgemeinde Dinkelsbühl bei Erhöhung
der Straßen bahn vor dem klägerischen Hause nur das gethan habe, was auch jedem
Privateigenthümer auf seinem Grund und Boden ohne alle Einspruchsrechte des
Nachbars erlaubt sei; es sei nämlich die Erhöhung der Straßen-Fahrbahn, über welche
Kläger sich beklage, erst in einer Erntfernung von 6 -8 Fuß von dessen Mauer aufgeführt
worden; dieß habe aber dem Beklagten nach SF. 185 Thl. 1 Tit. 8 des preuß. Landrechts frei-
gestanden; die fragliche Mauer aber sei längst wieder hergestellt.
2. Kläger habe sich jedes Einspruchs= und Entschädigungs-Rechts