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begeben und zwar durch stillschweigende Einwilligung, Landr. Thl. 1 Tit. 22
§. 43— 45; die vom Kläger unterm 11. Juli 1873 erhobene Protestation sei nur
gegen Erhöhung des Trottoirs vor des Klägers Hause gerichtet; dieses Trottoir
sei aber, wie aus den magistratischen Akten zu entnehmen, außer aller Mitleidenschaft
geblieben;
Bitte: die Klage auch als materiell unbegründet zu erachten.
Schließlich wurde noch ausgeführt, daß und warum der Stadtmagistrat Dinkelsbühl und
nicht der k. Fiskus der rechte Beklagte und daß deßhalb die primitive Erörterung in der Klag-
beantwortung grundlos sei.
Am 14. Januar 1874 hatte auch der klägerische Vertreter einen seine Replik enthal-
tenden motivirten Antrag übergeben, worin er, seine Klagbehauptungen ergänzend, behauptete,
daß die in Frage stehende Mauer Eigenthum des Klägers sei, die faktischen Aufstel-
lungen der Beklagten und des k. Fiskalats mit Widerspruch belegte und seine primäre und
eventuelle Klagbitte wiederholte.
Am 18. Februar 1874 stellte der klägerische Vertreter in öffentlicher Sitzung des Be-
zurksgerichts Ansbach den Antrag, Augenschein an Ort und Stelle unter Zuziehung von
Sachverständigen einzunehmen. Diesem Antrage schlossen sich die in der Sitzung anwesenden
Vertreter der Beklagten und des k. Fiscus an und das Bezirksgericht verkündete sofort
den anwesenden Parteien Beschluß dahin, daß der beantragte Augenschein mit Zu-
ziehung von Sachverständigen zu pflegen, mit Vornahme dieses Geschäfts der Be-
zirksgerichtsrath Endres zu beauftragen sei und Anträge der Streitstheile an diesen zu
stellen seien.
Am 4. März 1874 bat nun der klägerische Vertreter den aufgestellten Commissär um
Anberaumung einer Tagsfahrt zur Augenscheinseinnahme und Vernehmung von Sachverständigen.
Der Commissär bezielte hierauf am 6 ejusd. zum bezeichneten Zwecke Tagsfahrt auf
den 21. dess. Monats; klägerischer Vertreter setzte den Vertreter der Beklagten und des
k. Fiskus unter Aufforderung zum Erscheinen im Termine hievon in Kenntniß und bewirkte
zugleich die Ladung der Sachverständigen.
Am 13. dess. Monats lief aber bei dem Bezirksgerichte Ansbach eine Entschließung der
k. Regierung von Mittelfranken, Kammer des Innern, ein, worin die Instruction und Verbe-
scheidung der vorliegenden Streitsache für die Verwaltungsbehörden in Anspruch genommen und
deßhalb Competenzconflict angeregt wurde.