Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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Hierauf stellte der k. General-Staatsanwalt den motivirten Antrag: auszusprechen, daß in 
der Sache 
I. bezüglich der ersten Klagbitte auf Verurtheilung der Beklagten zur Besei- 
tigung der vorgenommenen Wegveränderung und Wiederherstellung des früheren Zu- 
standes die Verwaltungsbehörden, 
II. bezüglich der weiteren Klagbitte auf Verurtheilung der Beklagten zur Ent- 
schädigung für den durch Erhöhung der Straße vor dem Anwesen des Klägers und 
durch die angeblich an diesem Anwesen vorgenommenen Veränderungen zugefügten 
Schaden die Gerichte zuständig seien. 
1. 
Was nun zunächst die Frage betrifft, ob hier überhaupt und namentlich zur Zeit schon 
ein Competenzconflict vorliege, so ist dieselbe zu bejahen. 
Bei dem Bezirksgerichte zu Ansbach wurde von Wilhelm Kenngott von Dinkelsbühl 
eine Klage gegen die Stadtgemeinde dortselbst erhoben und dieses Gericht um Entscheidung der 
Streitsache angegangen. 
Nun ist zwar vor diesem Gerichte in der Hauptsache noch nicht verhandelt, wohl aber ist 
von demselben, nachdem die Streitstheile dort ihre motivirten Anträge hinterlegt hatten, auf 
Antrag des Klägers, durch förmlichen Gerichtsbeschluß die Vornahme eines Augenscheins in 
dieser Sache verfügt worden und in Folge dieses Beschlusses hat die k. Regierung von Mittel- 
franken, Kammer des Innern, am 13. März 1874 dem Bezirksgerichte erklärt, daß sie die 
Zuständigkeit in dieser Sache für die Verwaltungsbehörden in Anspruch nehme. 
Mit dieser Erklärung war die Anregung eines bejahenden Competenzconflictes nach Art. 2 
des Gesetzes vom 28. Mai 1850, die Competenzconflicte betreffend, gegeben. 
Das Bezirksgericht mußte, bevor es dem Antrag des Klägers entsprach, nach der Bestim- 
mung des Art. 265 der Prozeßordnung von 1869 von Amtswegen seine Zuständigkeit in 
Sache prüfen und wenn es dabei gefunden hätte, daß hier eine Verwaltungssache vorliege, 
so hätte es schon von Amtswegen den Antrag des Klägers auf Augenscheinsvornahme zurück- 
weisen müssen. Nachdem es dies nicht gethan, vielmehr dem Antrag deferirt hat, hat es seinr 
Zuständigkeit wenigstens zur Zeit für gegeben, die Sache als Justizsache erachtet und sich 
damit befaßt Es sind soweit alle Vorbedingungen der Annahme eines affirmativen Compe- 
tenzconflicts gegeben.
	        
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