Beil. VI. 87
II.
Was mmn die Sache selbst betrifft, so beruht die Klage auf der Behauptung, daß die
Stadtgemeinde Dinkelsbühl die vor dem Hause des Klägers Kenngott Hs.-Nro. 703 vor-
über nach der Wörnitzbrücke führende Straße bedeutend aufgefüllt, eine auf der Nordseite des
bezeichneten Hauses befindliche Mauer theilweise eingelegt und den an der nordwestlichen Ecke
befindlichen Abtritt unbrauchbar, ferner daß der Stadtmagistrat durch jene Straßenerhöhung
ihm, dem Kenngott, der früher von der Straße aus bequem mit einem Fuhrwerk in sein
Anwesen habe fahren können, dies unmöglich gemacht und dem durch einen Regen sich ansam-
melnden Regenwasser eine für ihn, den Kläger, höchst nachtheilige Ableitung gegeben habe, so
daß das Wasser, welches früher von dem flachen Platze leicht ablaufen konnte, in Folge jener
Straßenerhöhung in das klägerische Anwesen laufe und demselben Schaden zufüge; durch diese
Eingriffe in sein Eigenthum werde sein Anwesen bedeutend entwerthet.
In seinem motivirten Antrage vom 12. praes. 14. Jänner 1874 bezeichnete Kläger
die in seiner Klage erwähnte Mauer als sein Eigenthum und behauptete, daß durch die
Einlegung dieser Mauer sein Abtritt völlig blosgelegt worden sei.
Die vom Kläger in seiner Klage und in dem motivirten Antrage an das Gericht gestellte
Bitte geht dahin, auszusprechen, die Beklagte sei schuldig, die vor und an dem klägerischen Anwesen
Hs.-Nr. 703 in Dinkelsbühl angebrachten Veränderungen zu beseitigen und in jeder Beziehung den
früheren Zustand wieder herzustellen, sowie dem Kläger den durch die vorgenommenen baulichen
Veränderungen demselben zugefügten Schaden salva liquidatione zu ersetzen; eventuell aber,
nämlich für den Fall, daß eine Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht verlangt werden
könnte, die Beklagte für schuldig zu erachten, dem Kläger den durch die fragliche Straßen=
erhshung und durch die an dem Anwesen Hs.-Nr. 703 vorgenommenen Veränderungen zuge-
fügten Schaden salva liquidatione zu ersetzen.
Oie Klage ist somit zunächst gerichtet gegen die Veränderung einer zum Zweck des öffent-
lichen Verkehrs bestimmten Straße. Nun gehört aber die Obsorge für den öffentlichen Verkehr,
sowie auch jene für Errichtung, Erhaltung und Veränderung der dem öffentlichen Verkehre
dienenden Straßen und darnach auch die Bescheidung der Differenzen über die Nothwendigkeit
und Zulässigkeit der bezüglichen Werke in der Regel zum Wirkungskreise der Verwaltungs-
Behörden.
Eine Ausnahme könnte nur Platz greifen, wenn hiegegen, nämlich gegen die Errichtung
solcher Werke, besondere privatrechtliche Gründe geltend gemacht werden könnten.
6