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Conk. Die Allerh. Verordnung vom 16. August 1805, Staatsstraßen betreffend, Reggsbl.1805
Iateuck sirasuhzinn Femmr#s vom 17. Juli 1808 §. 28 lit. D. Reggsbl. 1808.S. 1649;
Allerh. Verordnung vom 27. März 1817 u. 15. April dess. Is. Reggsbl. 1817 S. 23
6. 34 und S. 329 F. 51 lt. f.;
Allerh. Verordnung vom 9. uur 17. Dezbr. 1852 Reggsbl. 1825 S. 1004 S. 81 lit. 4.
und S. 1093 F. 65 Abs. 2 u. 3;
Brater's Blätter für administr. Praxis Band 20 S. 352 ff.
Besondere privatrechtliche Gründe, welche der an der bezeichneten öffentlichen Straße vor-
genommenen Veränderung entgegenstehen oder welche den Kläger berechtigen würden, die Wieder-
herstellung des vorigen Zustandes zu verlangen, sind in der Klage nicht angegeben. — Deß
die Veränderung auf dem Fundamente der schon zuvor bestandenen Straße vorgenommen wurde
und daß dieser Straßenkörper Eigenthum der Stadtcommune, ist unbestritten. Daß zur Her-
stellung dieses Straßenkörpers resp. zu der an selbem vorgenommenen Veränderung Eigenthum
des Klägers insbesondere Theile der in der Klage erwähnten Mauer verwendet wurden, hat
Kläger nirgend behauptet. Daß eine Dienstbarkeit, eine civilrechtliche Servitut, für das Has
Nr. 703 gegenüber der mehrerwähnten Straße vom Kläger in Anspruch genommen werde, ist
aus der Klage nicht ersichtlich.
Es ist also bezüglich des Anspruchs auf Wiederherstellung des alten Zustandes der Straße
kein privatrechtlicher Titel behauptet.
Was dagegen die Ansprüche des Klägers betrifft, welche aus der Einlegung der Mauer,
aus der Unbrauchbarmachung des Abtritts und aus der Ableitung des Regenwassers von der
fraglichen Straße auf des Klägers Grundbesitz in einer diesen belästigenden Weise betrifft, so
stützt sich die Klage in dieser Beziehung unverkennbar auf Privatrechte, weil bezüglich der
Mauer und des Abtritts Eigenthum des Klägers und Beinträchtigung dieses Eigenthums durch
Handlungen der Beklagten, und bezüglich des Wasser-Ablaufes eine Zuwiderhandlung gegen
die Bestimmungen des Art. 34 des Wasserbenützungsgesetzes von 1852 behauptet wird welch'
letztere Gesetzesstelle unzweifelhaft eine civilrechtliche Bestimmung enthält.
Es war denmach, wie geschehen, theils die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden, theils
jene der Gerichte auszusprechen.
Asso geurtheilt und verkündet in öffentlicher Sitzung des obersten Gerichtshofes am acht-
zehnten November achtzehnhundert vier und siebenzig, wobei zugegen waren: Präsident Dr. von
Neumayr; Miristerialrath von Bezold; Rath am obersten Gerichtshofe Braun;