Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

n) Ertraposten it. 
nach Orten nnter 
15 Kilometern. 
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XV. Unentgeltlich hergegebene Mehrbespannung kommt bei Berechnung des 
Chausseegelbes nicht in Betracht. . 
XVI. Etrapostreisende, die sich am Bestimmungsorte ihrer Reise nicht über 
sechs Stunden aufhalten, haben, wenn sie mit den auf der Tourreise benutzten 
Pferden bz. Wagen einer Station die Rückfahrt bis zu dieser Station bewirken 
wollen, und sich vor der Abfahrt darüber erklären, für die Rückfahrt nur die 
Hälfte der nach den Sätzen unter a, b, c und 8 sich ergebenden Beträge zu 
entrichten, als Minimum jedoch für die ganze Fahrt die Kosten für eine Tour- 
beförderung von 15 Kilometern. 
XVIII. Zwischen der Ankunft und dem Antritt der Rückfahrt muß den 
Pferden eine Ruhezeit mindestens von der Dauer der einfachen Beförderungsfrist 
gewährt werden. 
XXVII. Benutzt ein im Orte befindlicher Reisender die bestellten Ertrapost- 
pferde nicht, so hat derselbe, wenn die Abbestellung vor der Anspannung erfolgt, 
keine Entschädigung, wenn dagegen die Pferde zur Zeit der Abbestellung bereits 
angespannt waren, den Betrag des reglementsmäßigen Extrapost= 2c., Wagen- 
und Trinkgeldes für fünf Kilometer, sowie die ganze Wagenmeistergebühr als 
Entschädigung zu entrichten. 
37. In demselben Paragraphen erhält der erste Satz im Absatz XXX. 
folgende Fassung: 
XXI. Für die Besörderung der Reisenden wird erhoben: 
1) das reglementsmäßige Extrapost= 2c., Wagen= und Trinkgeld, 
a) wenn die Entfernung von einem Pferdewechsel zum andern mehr 
als 15 Kilometer beträgt, nach der wirklichen Entfernung, 
b) wenn solche weniger als 15 Kilometer beträgt, nach dem Satze für 
15 Kilometer, 
2) die einfache Wagenmeistergebühr, welche von der Postanstalt am Stations= 
Abgangsorte der Extrapost zu berechnen ist. 
38. In demselben Paragraphen erhalten das Marginal unter n) und 
« dieAbsätzexxxl.,XxxILundxxxllLfolgendeFassung: 
XXII. Für Extraposten 2c. nach Orten unter 15 Kilometern werden die 
Gebühren für eine Entfernung von 15 Kilometern erhoben. 
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