Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

über 140 bis 160 Meilen 97/12 kr. sübd. W. (32 Spf.) 
r*rp 160 5 180 n 911/12 « » » (34 „) 
über 180 „ 10%/2 „ „ „ 1(36 „ ) 
Dabei werden Gewichtsbeträge unter einem Pfunde, sowie überschießende 
Grammen bei einem höheren Gewichtsbetrage für ein volles Pfund gerechnet. 
Als Minimalsätze werden erhoben auf Entfernungen: 
bis zu 5 Meilen 7 kr. (2 Sgr.) 
über 5 bis 15 „ 11 „ (3 „) 
„ 15 „ 25 „ 14 „ (4 „ ) 
„ 25 „ 50 „ 18 „ (5 „ ) 
„ 50 Meilen 21 „ (6 „ ) 
Für die etwalge Begleitadresse kommt besonderes Porto nicht in Ansatz. 
Gehören mehrere Sendungen zu einer Begleitadresse, so wird für jede 
einzelne Sendung die Gewichtstaxe selbstständig berechnet.“ 
VI. 
Der §. 81 lantet künftig: 
„Die Assecuranzgebühr (Versicherungsgebühr) wird nur für jene portopflich- 
tigen Sendungen berechnet, für welche ein bestimmter Werth deklarirt ist und 
besteht dabei kein Unterschied zwischen Briefen und sonstigen Fahrpostsendungen. 
Dieselbe beträgt: 
A. im inneren Verkehr von Bayern sowie im Verkehr der deutschen 
Staaten unter sich: 
ohne Unterschied der Entfernung und zu jeder Höhe der Werthangabe 
gleichmäßig 1¾ kr. (½ Sgr.) für je 175 fl. (100 Thlr.) oder einen Theil 
von 175 fl. mindestens jedoch 4 kr. (1 Sgr.) 
B. im Verkehr mit Oesterreich-Ungarn: 
a) für Werthbeträge bis zu 87½ fl. (50 Thlr.) incl. 
auf Entfernungen bis zu 15 Meilen 2 kr. (½ Sgr.) 
„ „ über 15—50 „ , (1 ,) 
# n 77 50 n 7 n (2 77 )
	        
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