Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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Artikel 1. 
Der Bedarf zur Vervollständigung der Einrichtungen der im Betriebe befindlichen Staats- 
Eisenbahnen wird 
4) für Herstellung elektromagnetischer Läutwerke auf den damit noch nicht versehenen 
Strecken auf 37808000 fl., 
2) für die Durchführung verschiedener, dem Zucae ahöhter Fahr- 
sicherheit dienenden Maßnahmen auf ’2bP0,00,0 fl., 
3) für die Erbauung von Arbeiter-Wohnungen bei den Centralwerk— 
stätten in München und Nürnberg afß.. 140000,000 fl. 
Zusammen auf den Maximalbetrag von 2/030,000 fl. 
(zwei Millionen dreißigtausend Gulden) 
festgestellt. 
Artikel 2. 
Der Staatsminister der Finanzen ist ermächtigt, zur Deckung dieses Bedarfes ein auf die 
Staatseisenbahnen zu versicherndes Staatsanlehen in gleichem Betrage aufzunehmen. 
Die Ausgaben für die Verzinsung dieses Anlehens während der Bauzeit und die Geldauf- 
bringungskosten sind durch Erhöhung des im Artikel 1 gewährten Anlehens-Credites zu beschaffen. 
Von der Zeit der Vollendung der im genannten Artikel bezeichneten Objecte an hat die 
Verzinsung der für dieselben aufgewendeten Summen aus der Eisenbahnbetriebs-Rente zu erfolgen. 
Die Tilgung dieses Anlehens richtet sich nach den Bestimmungen der hiefür maßgebenden 
Finanzgesetze. 
Gegeben Hohenschwangau, den 7. Februar 1874. 
Ludwig. 
u. Wlretzschner. Khr. v. Pranchh. Dr. v. Lutz. v. Peufer. Perr. v. Fischer, 
Staaterath. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
der Generalsecretär des Staatsrathes, 
A. M. Wigard.
	        
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