Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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Gesetz, die Verwendung des Antheiles Bayerns an der französischen Kriegskosten-Entschädigung betr. 
Cudwig UI 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Phein, 
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben ete. ete. 
Wir haben nach Vernehmung Unseres Staatsrathes, mit Beirath und Zustimmung der 
Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, was folgt: 
Artikel 1. 
Ueber die Verwendung des Antheiles Bayerns an der französischen Kriegskosten-Entschä- 
digung, soweit hierüber nicht schon durch gesetzliche Bestimmungen und durch Rückzahlung des 
Restes des Annuitäten-Anlehens von 1852 verfügt ist, werden nachstehende Bestimmungen getroffen: 
Artikel 2. 
Der Betrag von 9/000,000 fl. ist zur Deckung des Bedarfes für die Einziehung der 
unverzinslichen Cassa-Anweisungen bereit zu halten und bei der k. Bank zinsbar anzulegen. 
Die Zinsen bleiben, wenn erforderlich, dem gleichen Zwecke vorbehalten. 
Artikel 3. 
Behufs Heimzahlung des Restes des 4½ procentigen allgemeinen Anlehens von 1857 ist ein 
Zuschuß insoweit zu leisten, als zur Tilgung dieses Anlehensrestes die verfügbaren, in den Jahren 
1873 und 1874 anfallenden Ablösungsschillinge von den Staatsgrundrenten nicht zureichen. 
Artikel 4. 
Bezũglich des Restbestandes des Antheiles Bayerns an der französischen Kriegskosten-Ent- 
schädigung, sowie jener Beträge, welche zu den in Artikel 2 und 3 bezeichneten Zwecken nicht 
erfordert werden, bleibt gesetzliche Regelung vorbehalten. 
Gegeben Hohenschwangau, den 7. Februar 1874. 
Ludwig. 
v. Mretzschner. Frhr. v. Pranchh. Dr. v. Lutz. v. Pfeufer. Perr. v. Fischer, 
Staatsrath. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
der Generalsecretär des Staatsrathes, 
A. M. Wigard.
	        
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