Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

  
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3. Pillen, Boli und Trochisei. kr. 
Für das Anstoßen einer Masse zur Anfertigung von Pillen, Boli und Trochisci 
bis zu 10 Gramm 6 
für weitere 10 Gramm 3 
4. Pulver und Spercies. 
Für die Mengung eines feinen Pulvers bis inch 10 Gramm 3 
für größere Mengen 6 
5. Salben. 
Für die Bereitung einer Salbe durch Mischen mehrerer Salben oder Fette, oder 
Mischen von Salben und Fetten mit flüssigen Substanzen 
ohne Schmelzen bis inol. 100 Gramm 4 
„ „ 200 „ 6 
für größere Mengen 8 
Für Bereitung einer Salbe durch Mischen von Pulvern, Extracten, Salzen und 
dergleichen mit Salben oder Fetten ohne Schmelzen bis incl. 100 Gramm 6 
für je weltere 100 Gramm 3 
6. Suppositorien. 
Für die Bereitung eines Suppositortums 6 
„ ½ jedes weiteren Stückes 2 
UI. Gefäße. 
Gläser, grüne und halbweiße. 
Grüne und halbweiße Gläser mit Kork, Tectur und Signatur * 
bis zu 15 Gramm Inhalt das Stück 4 
von 15 „ ercl. bis 100 Gramm 5 
’ 100 ili a a 200 » · 6 
% 200 „ „ „ 300 „ 8 
300 „ „ 500 10 
je — 500 — - 3 
 
	        
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