Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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Seine Majestät der König haben die Hochschule Würzburg zur Annahme der ihr 
gemachten Zuwendungen zu ermächtigen und allergnädigst zu befehlen geruht, daß dieselben unter 
dem Ausdrucke der Allerhöchsten Anerkennung der von dem verlebten k Oberbibliothekar Dr. 
Anton Ruland bekundeten edlen Gesinnung im Gesetz= und Verordnungsblatte zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht werden. 
München, den 18. Februar 1874. 
Auf Seiner Königlichen Majestät Allerhöchsten Befehl. 
Dr. v. Lutz. 
Durch den Minister 
der Generalsecretär, 
Ministerialrath v. Bezold. 
  
Dienstesnachrichten 
des k. Staatsministeriums des k. Hauses 
und des Aeußern. 
Seine Majestät der König haben 
Sich allergnädigst bewogen gefunden, unter'm 
27. December 1873 den bisherigen außeror- 
dentlichen Gesandten und bevollmächtigten Mi- 
nister bei dem Päpstlichen Stuhle, Carl Grafen 
von Tauffkirchen, in gleicher Eigenschaft 
an den k. württembergischen und den großher- 
zoglich hessischen Hof, 
den bisherigen außerordentlichen Gesandten 
und bevollmächtigten Minister am k. württem- 
bergischen und großherzoglich hessischen Hofe, 
Rudolph Freiherrn von Gasser, in gleicher 
Eigenschaft an den k. sächsischen Hof, und 
den bisherigen außerordentlichen Gesandten 
und bevollmächtigten Minister in Dresden Lud- 
wig Grafen von Paumgarten als außer- 
ordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Mi- 
nister bei dem Päpstlichen Stuhle nach Rom 
zu versetzen. 
Seine Majestät der König haben 
mit Allerhöchstem Signate vom 14. Februar 
I. Is. allergnädigst zu genehmigen geruht, daß 
der von Seiner Majestät dem Sultan zum 
kaiserlich türkischen Consul in München ernannte 
Kaufmann W. F. Grathwohl in dieser 
dienstlichen Eigenschaft anerkannt werde. 
Seine Majestät der König haben 
Sich allergnädigst bewogen gefunden, unter'm 
23. Januar l. Is. dem Kanzleidiener in der 
Secretariatscanzlei Seiner Majestät des Königs, 
Jacob Barth, das silberne Ehrenzeichen des 
Verdienstordens der bayerischen Krone zu ver- 
leihen.
	        
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