Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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Die Feststellung des Entschädigungsbetrags für jedes einzelne Schiff erfolgt durch einen 
von der k. bayerischen Regierung zu ernennenden Commissär in Speyer endgliltig unter Aus- 
schluß jedes Recurses. Der Name dieses Commissärs wird noch besonders bekannt gemacht 
werden. 
Art. 5. 
Der Betrag der nach den Bestimmungen unter Art. 2 zu gewährenden Entschädigung 
soll nach Maßgabe der besonderen Beschaffenheitt der auf dem einzelnen Schiffe bereits vor- 
handenen und nur abzuändernden oder zu ergänzenden Einrichtung in jedem einzelnen Falle 
festgestellt werden, zu welchem Behufe das Schiff in den Hafen zu Speyer oder an's dortige 
Ufer zur Besichtigung zu stellen ist. Bei dieser Feststellung soll der Gesichtspunkt leitend 
sein, daß die nöthige Abänderung oder Ergänzung in genügender, aber am wenigsten kostspie= 
liger Weise auszuführen ist, und es soll in keinem Falle bei Schiffen von mehr als 4,000 Ctr. 
Tragfähigkeit ein höherer Betrag als zwei Drittheile, und bei Schiffen von 4,000 Ctr. Trag- 
fähigkeit und darunter ein höherer Betrag als drei Viertheile desjenigen Betrages festgestellt 
werden, welchen der Schiffseigenthümer zufolge der Bestimmung unter Art. 4 dann anzu- 
sprechen haben würde, wenn sein Schiff mit Einrichtungen zum Passiren fester nach oben ge- 
schlossener Brücken gar nicht versehen wäre. 
Die Feststellung dieses Entschädigungsbetrages geschieht endgiltig und ohne Recurs durch 
Sachverständige, von welchen der Commissär in Speyer den einen, der betheiligte Schiffer den 
andern, beide Sachverständige aber miteinander den Obmann wählen. Können sich die Sach- 
verständigen über den Obmann nicht einigen, so bezeichnet der Vorstand des k. Bezirksamtes 
in Speyer drei weitere Sachverständige, von welchen der Sachverständige jeder Partei einen 
streicht. Der übrig blelbende ist Obmann. 
Art. 6. 
Die Schiffseigenthümer, welchen nach den vorstehenden Bestimmungen ein Entschädigungs- 
Anspruch zusteht, haben denselben nach der amtlichen Aufforderung, welche die Regierungen 
der Uferstaaten in ihren Gebieten erlassen werden, spätestens bis zum 1. August 1875 bei 
Verlust ihres Amechtes bei dem bezeichneten Commissär in Speyer anzumelden. Diese An- 
meldung muß von der Vorlage des Schiffsattestes und des Nachweises über die Tragfähigkeit 
des Schiffes begleitet seiv. Dieselben haben ferner durch eine Bescheinigung der Militär= 
brückenverwaltung in Germersheim nachzuweisen, daß sie mit dem im Schiffsattest bezeichneten
	        
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