Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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die III. Wagenclasse und soferne die Benützung von Eilzügen erforderlich ist, für die I11 Wu- 
genclasse, sowie auf Dampfbooten für einen Platz der II. Classe in Aufrechnung bringen; 
alle übrigen Beamten und Bediensteten können sich bei Eisenbahnen der II und auf Dawpf- 
booten der I. Classe bedienen. 
8. 12. 
Für diejenigen Fälle, in welchen eine Benützung der Eisenbahnen oder Dampfboote nicht 
möglich oder thunlich erscheint, sind in allen Amts= und Gerichtsbezirken durch die einschlägigen 
Amts= oder Gerichtsvorstände Accorde über die Stellung anständiger Gefährte zu sämmtlichen 
Dienstreisen der in §. 6 litera c und d aufgeführten Commissäre des betreffenden Bezirkes 
abzuschließen, welche der Genehmigung der vorgesetzten Regierung, Kammer der Finanzen, 
unterliegen. Wo eine solche auf Grund der obwaltenden Verhöltnisse nach sorgsamer Prüfung 
auszusprechende Genehmigung vorliegt, tritt die Accordsumme an die Sielle der Reisevergütung 
Sollte ein entsprechender Gefährte-Accord nicht abgeschlossen werden können, so haben 
sich die Commissäre eines anständigen Lohnkutscher-Gefährtes oder in Ermangelung eines folchen 
einer zweispännigen Extrapost zu bedienen. 
Die in K. 6 litera e und k aufgeführten Beamten und Bediensteten haben sich, wenn 
sie selbstständig ohne Begleitung eines Commissärs auswärtige Geschäfte vorzunehmen haben, 
der Postomnibus zu bedienen und dürfen daher nur ausnahmsweise, wenn diese Fahrgelegenheit 
nicht benützt werden kann, die Kosten für ein besonderes Gefährte aufrechnen. 
K. 13. 
Die in §. 6 litera g bezeichneten Bediensteten haben für selbstständige Vornahmen von 
auswärtigen Geschäften ohne Rücksicht darauf, ob sie eine Fahrgelegenheit benützen oder nicht, 
Anspruch auf eine Relsekosten-Vergütung von 10 Markpfennigen (3½ kr.) für jeden Kllo- 
meter des Hin= und Rückweges. Bruchtheile eines Kilometers dürfen hiebei gleich einem 
vollen Kilometer in Berechnung kommen. « 
s.14 
Commissäre, welche mit eigenem Wagen und Pferden versehen sind, dürfen in jenen 
Fällen, in welchen die Kosten nicht aus dem ihnen etwa hiefür gewährten Aversum zu be- 
strelten sind und sich ihres Gefährtes wirklich bedienen, enlweder die Auslagen für Benützung
	        
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