Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

268  Nr.  38.  1917.

2.  bei  Ablieferung  an  die  von  den  Kreisbehörden  für  Volksernä  ingerichteten
  Sammelstellen,  5  f  ernährung  einge

a)  wenn  sie  durch  die  behördlich  zugelassenen  Aufkäufer  erfolgt
27  Pfennig  für  das  Ei,  ch  hugelass  fkäufer  erfolgt,  auf

b)  wenn  sie  durch  andere  Personen  (Erzeuger)  erfolgt,  auf  26  Pfennig
für  das  Ei,

3.  bei  Abgabe  an  den  Verbraucher  auf  30  Pfennig.  für  das  Ei.

II.  Für  Bruteier,  die  auf  Grund  der  Bekanntmachung  vom  1.  März  1917  —
Rbl.  S.  268  —  verkauft  werden,  und  für  die  von  der  Landes-eierstelle  vorgenommenen
Verkäufe  gelten  keine  Höchstpreise.

III.  Diese  Bekanntmachung  tritt  sofort  in  Kraft.
Schweri;  den  1.  März  1917.

Landesbehörde  für  Volksernährung.
Dr.  Stratmann.  v.  Böhl.  Capobus.

(2)  Bekanntmachung  vom  3.  März  1917,  betreffend  Verkehr  mit  Bruteiern.
Nachstehende  Bekanntmachung  der  Landesbehörde  für  Volksernährung  vom
1.  März  1917  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

.  Schwerin,  den  3.  März  1917.

Großherzoglich  Meckllenburgis  ches  Ministertum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Bekanntmachung.

Auf  Grund  des  §  15  der  Verordnung  des  Reichskanzlers  über  Eier  vom  12.  Augu
1916  —  RGBl.  S.  927  —  erläßt  die  Landesbehörde  für  Volksernährung  mit  Ermächtigung
  des  Großherzoglichen  Ministeriums  des  Innern  folgende  Anordnungen:

I.  Der  Verkauf  von  Bruteiern  darf,  sofern  er  von  Geflügelhaltern  unmittelbar  an
Geflügelhalter  und  unter  Berülksichtigung  nachstehender  Bestimmungen  stattfindet,
  ohne  Vorlegung  einer  Eierkarte  erfolgen.

II.  Der  Verkäufer  darf  Bruteier  nur  abgeben,  wenn  er  vom  Käufer  einen  Bezugsschein
  erhält,  in  dem  die  Obrigkeit  bezw.  der  Gemeindevorstand  des  Wohnorts