G. 18.
60 Verfassung des Norddeutschen Bundes. Vom 17. April 1867.
Bei der Feststellung des Militair-Ausgabe-Etats wird die
auf Grundlage dieser Verfassung gesetzlich feststehende Organisation
des Bundesheeres zu Grunde gelegt.
1 Artikel 63.
Die gesammte Landmacht des Bundes wird ein einheitliches
Heer bilden, welches in Krieg und Frieden unter dem
Befehle Seiner Majestät des Königs von Preußen als Bundesfeldherrn
steht. .
DieRegimenter2c.führenfortlaufendeNummerndurch
die ganze Bundes-Armee. Für die Bekleidung sind die Grundfarben
und der Schnitt der Königlich Preußischen Armee maaßebend.
Dem betreffenden Kontingentsherrn bleibt es überassen,
die äußeren Abzeichen (Kokarden 2c.) zu bestimmen.
Der Bundesfeldherr hat die Pflicht und das Recht, dafür
Sorge zu tragen, daß innerhalb des Bundesheeres alle Truppentheile
vollzählig und kriegstüchtig vorhanden sind und daß
Einheit in der Organisation und PFormation, in Bewaffnung
und Kommando, in der Ausbildung der Mannschaften, sowie
in der Qualifikation der Offiziere hergestellt und erhalten wird
Zu diesem Behufe ist der Bundesfeldherr berechtigt, sich jederzeit
durch Inspektionen von der Verfassung der einzelnen Kontingente
zu, überzeugen und die Abstellung der dabei vorgefundenen
Mängel anzuordnen. .
Der Bundesfeldherr bestimmt den Präsenzstand, die Gliederung
und Eintheilung der Kontingente der Bundesarmee,
sowie die Organisation der Landwehr, und hat das Recht,
innerhalb des Bundesgebietes die Garnisonen zu bestimmen,
sowie die kriegsbereite Aufstellung eines jeden Theils der
Bundesarmee anzuordnen.
Behufs Erhaltung der unentbehrlichen Einheit in der Administration,
Verpflegung, Bewaffnung und Ausrüstung aller
Truppentheile des Bundesheeres sind die bezüglichen künftig
ergehenden Anordnungen für die Preußische Armee den Kommandeuren
der übrigen Bundeskontingente, durch den Artikel 8.
Nr. 1. bezeichneten Ausschuß für das Landheer und die Festungen,
zur Nachachtung in geeigneter Weise mitzutheilen.
Artikel 64.
Alle Bundestruppen sind verpflichtet, den Befehlen des
Bundesseldheren unbedingte Folge zu leisten. Diese Verpflichtung
ist in den Fahneneid aufzunehmen.