Inhaltsverzeichnis : Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

G.  18.

60  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes.  Vom  17.  April  1867.

 

Bei  der  Feststellung  des  Militair-Ausgabe-Etats  wird  die

 

auf  Grundlage  dieser  Verfassung  gesetzlich  feststehende  Organisation

  des  Bundesheeres  zu  Grunde  gelegt.

1  Artikel  63.

Die  gesammte  Landmacht  des  Bundes  wird  ein  einheitliches
  Heer  bilden,  welches  in  Krieg  und  Frieden  unter  dem
Befehle  Seiner  Majestät  des  Königs  von  Preußen  als  Bundesfeldherrn
  steht.  .

DieRegimenter2c.führenfortlaufendeNummerndurch
die  ganze  Bundes-Armee.  Für  die  Bekleidung  sind  die  Grundfarben
  und  der  Schnitt  der  Königlich  Preußischen  Armee  maaßebend.

  Dem  betreffenden  Kontingentsherrn  bleibt  es  überassen,
  die  äußeren  Abzeichen  (Kokarden  2c.)  zu  bestimmen.

Der  Bundesfeldherr  hat  die  Pflicht  und  das  Recht,  dafür
Sorge  zu  tragen,  daß  innerhalb  des  Bundesheeres  alle  Truppentheile
  vollzählig  und  kriegstüchtig  vorhanden  sind  und  daß
Einheit  in  der  Organisation  und  PFormation,  in  Bewaffnung
und  Kommando,  in  der  Ausbildung  der  Mannschaften,  sowie
in  der  Qualifikation  der  Offiziere  hergestellt  und  erhalten  wird
Zu  diesem  Behufe  ist  der  Bundesfeldherr  berechtigt,  sich  jederzeit
  durch  Inspektionen  von  der  Verfassung  der  einzelnen  Kontingente
  zu,  überzeugen  und  die  Abstellung  der  dabei  vorgefundenen
  Mängel  anzuordnen.  .

Der  Bundesfeldherr  bestimmt  den  Präsenzstand,  die  Gliederung
  und  Eintheilung  der  Kontingente  der  Bundesarmee,
sowie  die  Organisation  der  Landwehr,  und  hat  das  Recht,
innerhalb  des  Bundesgebietes  die  Garnisonen  zu  bestimmen,
sowie  die  kriegsbereite  Aufstellung  eines  jeden  Theils  der
Bundesarmee  anzuordnen.

Behufs  Erhaltung  der  unentbehrlichen  Einheit  in  der  Administration,
  Verpflegung,  Bewaffnung  und  Ausrüstung  aller
Truppentheile  des  Bundesheeres  sind  die  bezüglichen  künftig
ergehenden  Anordnungen  für  die  Preußische  Armee  den  Kommandeuren
  der  übrigen  Bundeskontingente,  durch  den  Artikel  8.
Nr.  1.  bezeichneten  Ausschuß  für  das  Landheer  und  die  Festungen,
  zur  Nachachtung  in  geeigneter  Weise  mitzutheilen.

Artikel  64.

Alle  Bundestruppen  sind  verpflichtet,  den  Befehlen  des
Bundesseldheren  unbedingte  Folge  zu  leisten.  Diese  Verpflichtung
  ist  in  den  Fahneneid  aufzunehmen.