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Werth bei Papiergeld nicht 10,000 Mark und bei baarem Gelde nicht 1,000 Mark
übersteigt, in Packeten von starkem, mehrfach umgeschlagenem und gut verschnürtem
Papier eingeliefent werden.
V Bei schwererem Gewichte und bei größeren Summen muß die äußere
Verpackung in haltbarem Leinen, in Wachsleinwand oder Leder bestehen, gut um-
schnürt und vernäht, sowie die Naht hinlänglich oft versiegelt sein.
VI Geldbeutel und Säcke, welche nicht in Fässern u. s. w. versandt werden,
können in dem Falle aus einfacher starker Leinwand bestehen, wenn das Geld
darin gehörig eingerollt oder zu Päckchen vereinigt enthalten ist. Andernfalls
müssen die Beutel aus wenigstens doppelter Leinwand hergestellt sein. Die Naht
darf nicht auswendig und der Kropf nicht zu kurz sein. Da, wo der Knoten
geschürzt ist, und außerdem über beiden Schnur-Enden muß das Siegel deutlich
aufgedrückt sein. Die Schnur, welche den Kropf umgiebt, muß durch den Kropf
selbst hindurch gezogen werden. Dergleichen Sendungen sollen nicht über 25 Kilo-
gramm schwer sein.
VII Die Geldkisten müssen von starkem Holz angefertigt, gut gefügt und fest
vernagelt sein, oder gute Schlösser haben; sie dürfen nicht mit überstehenden
Deckeln versehen, die Eisenbeschläge müssen fest und dergestalt eingelassen seln,
daß sie andere Gegenstände nicht zerscheuern können. Ueber 25 Kilogramm schwere
Kisten müssen gut bereift und mit Handhaben versehen sein.
Vun Die Geldfässer müssen gut bereift, die Schlußreifen angenagelt und an
beiden Böden dergestalt verschnrt und versiegelt sein, daß ein Oeffnen des Fasses
ohne Verletzung der Umschnürung oder des Siegels nicht möglich ist.
IX Bei Packeten mit baarem Gelde in größeren Beträgen muß der Inhalt
gerollt sein. Gelder in Fässern oder Kisten müssen in Beuteln oder Packeten
verpackt sein.
g. 11.
—* 1 Zur Versendung mit der Post dürfen nicht aufgegeben werden: Gegen-
Peserdemung ausstände, deren Beförderung mit Gefahr verbunden ist, namentlich alle durch Rei-
stände. bung, Luftzudrang, Druck oder sonst leicht entzündliche Sachen, sowie ätzende
Flüssigkeiten.
dz Die Postanstalten sind befugt, in Fällen des Verdachts, daß die Sen-