Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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Psg. 
5 Für Bereitung einer Latwerge oder Emulsion bis zu ½ Kilogramm 20 
jedes weitere ½ Kilogramm 10 
6 „ Mischen und Formen incl. des Pulvers 3 zum r von uns‘ ven 
c bis zu 8 Stücken 10 
# „je weltere 2 Stücke . X 5 
7 l „ Mischung von Salben und Pflastern ohne RT von Wirme bi- 
zu 260 Grammen 20 
„ je weitere 250 Gramme 10 
„ Bereitung von Salben und Pflastern durch Schuelzen um die - mehr. 
8 , eeinfache Signatur für jede Arzneiform . 5 
9, gausführliche schriftliche Vorschrift zur weiteren Srn im %% 
" des Eigenthümers 10—20 
OC TCare der Gesäße. 
Pfg. 
Papier bis zu 1 Bogen Schreibpapier . 5 
Pulversäcke à 5 
Für ein Glas sammt Kork und Tectur: 
von 10 —100 Grammen 10 
„ 100—400 „ 16 
„ 400—1000 „ 30 
Für einen Krug von 1 Liter 30 
Für irdene Tiegel sammt Tectur: 
bis zu 50 Grammen 5 
„ „ 200 „ 10 
„„300 „ 16 
„b00 20 
„ „ . . . . , . , 
Bei mitgebrachten unverletzten Gefäßen kommt der halbe Preis der- 
selben in Anrechnung. 
 
	        
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