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halbes Kilometer abgelegen sind, so kann die Zustellung in das Haus des
Empfängers durch den Landpostboten in der Regel nicht bewirkt werden.
IV Die Bewohner solcher Orte r2c. 2c. haben daher in dem Falle, wenn
sie die an sie bestimmten Sendungen durch den Postboten empfangen wollen, den
Bewohner eines am Wege des Landpostboten gelegenen Hauses zur Empfangnahme
der an sie gerichteten Sendungen zu bevollmächtigen und davon der Postanstalt,
von welcher der betreffende Botengang ausgeht, schriftliche Anzeige zu machen.
V Für die Zustellung der gewöhnlichen und der eingeschriebenen Briefpost-
sendungen im Landpostbezirke darf auch von den Landpostboten eine besondere
Gebühr nicht erhoben werden.
g. 26.
b zur I Ist einzelnen Personen, Geschäfts= und Handlungshäusern, welche größeren
rsegene Correspondenzverkehr haben, daran gelegen, die unter ihrer Adresse elnzehenden
3 bei der Briefpostsendungen nicht durch die regelmäßigen Bestellungsgelegenheiten aberliefert
Expedirion selbst. zu erhalten, sondern bei der Expedjtion selbst in Empfang nehmen zu können, so
haben dieselben ihr desfallsiges Verlangen schriftlich zu übergeben, die Expeditionen
den betreffenden Personen eigene Brieffächer einzurichten und in denselben alle
an jene eingehenden, gewöhnlichen und eingeschriebenen, fr#mkirten und unfranktrten
Briefpostsendungen, mit Ausnahme der durch Eilboten zu bestellenden Sendungen,
der Briefe mit Behändigungsschein und der Postaufträge, bis zu ihrer Abholung
zu hinterlegen.
II Die Postanstalt hat in diesem Falle übrigens nicht die Verpflichtung,
die Legitimation desjenigen, welcher sich zur Abholung meldet, zu prüfen, wenn
nicht auf Antrag des Adressaten zwischen diesem und der Postanstalt ein des-
fallsiges besonderes Abkommen getroffen ist, und ist daher in dieser Beziehung
auch nicht für die richtige Zustellung verantwortlich. (Vgl. §. 48 des Post-
Gesetzes.) «
III Mit der Haltung eines eigenen Brieffaches kann auch auf Haft und
Gefahr des Expeditors eine monatliche Contoführung über die von den bezüg-
lichen Personen zu entrichtenden Postgebühren für die an dieselben unfrankirt
eingehenden oder von denselben frankirt abzusendenden Briefpostgegenstände ver-
bunden werden.