Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

XI Leistet der Adressat nicht Zahlung oder wird derselbe nicht ermittelt, 
so wird der Postauftrag sammt den Anlagen in Ermangelung weiterer Verfügung 
an den Aufgeber eingeschrieben und kostenfrei zurückgesendet. 
XII. Die Uebermittelung des eingezogenen Betrages an den Auftraggeber 
erfolgt durch Postanweisung; die Postanweisungsgebühr wird von dem eingezogenen 
Betrage in Abzug gebracht. Die Uebermittelung des eingezogenen Betrages von 
Postaufträgen über mehr als 300 Mark hat durch zwei Postanweisungen zu 
erfolgen und für jede derselben die treffende Gebühr in Abzug zu kommen. 
K. 33. 
Verweigerung der 1 Jedem Adressaten steht die Annahme oder Zurückweisung der an ihn 
Annahue von 
Briefpon= eingehenden Briefpostsendungen frei. 
— II Die Annahmeverweigerung muß sofort bei der Zustellung oder Abholung 
der Sendungen erklärt werden und hat in der Regel die unverzügliche Zurück- 
sendung an den Aufgabeort zur Folge. 
III Die bezügliche Erklärung soll von dem Adressaten selbst oder dessen 
Stellvertreter auf dem Briefe r2c. 2c. beigesetzt werden und liegt, falls solche nicht 
erlangt werden kann, der Abgabepost ob. 
IV Von dem Inhalt einer Sendung, deren Annahme verweigert wird, 
darf durch den Adressoten auf keine Weise Einsicht genommen werden, nech darf 
eine solche Sendung eröffnet werden; sie muß vielmehr bei der Zurückweisung 
noch mit dem vom Absender gebrauchten Siegel verschlossen sein. 
V Die Staatsbehörden können jedoch auch nach erfolgter Eröffnung der 
Umschläge 2c. portopflichtiger Sendungen an die Postanstalt zurückgeben, um das 
Porto vom Absender einzuziehen. 
VI Eine Ausnahme tritt ferner ein bezüglich der Briefe, welche von Per- 
sonen gleichlautenden Namens irrthümlich geöffnet worden sind, sowie bezüglich 
der Biiefe, welche Loose oder Offerte zu Glücksspielen enthalten, die in Bayern 
verboten sind. Diese werden von der Postanstalt auch nach geschehener Zustellung 
und Eröffnung gegen Vergütung des bei der Abgabe allenfalls entrichteten Porto 
zrrückgenommen; bei Briefen der ersteren Art ist der Empfänger Übrigens auch ver- 
bunden, die irrthümlich geöffnete Sendung neben dem ursprünglichen Siegel mit seinem
	        
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