XI Leistet der Adressat nicht Zahlung oder wird derselbe nicht ermittelt,
so wird der Postauftrag sammt den Anlagen in Ermangelung weiterer Verfügung
an den Aufgeber eingeschrieben und kostenfrei zurückgesendet.
XII. Die Uebermittelung des eingezogenen Betrages an den Auftraggeber
erfolgt durch Postanweisung; die Postanweisungsgebühr wird von dem eingezogenen
Betrage in Abzug gebracht. Die Uebermittelung des eingezogenen Betrages von
Postaufträgen über mehr als 300 Mark hat durch zwei Postanweisungen zu
erfolgen und für jede derselben die treffende Gebühr in Abzug zu kommen.
K. 33.
Verweigerung der 1 Jedem Adressaten steht die Annahme oder Zurückweisung der an ihn
Annahue von
Briefpon= eingehenden Briefpostsendungen frei.
— II Die Annahmeverweigerung muß sofort bei der Zustellung oder Abholung
der Sendungen erklärt werden und hat in der Regel die unverzügliche Zurück-
sendung an den Aufgabeort zur Folge.
III Die bezügliche Erklärung soll von dem Adressaten selbst oder dessen
Stellvertreter auf dem Briefe r2c. 2c. beigesetzt werden und liegt, falls solche nicht
erlangt werden kann, der Abgabepost ob.
IV Von dem Inhalt einer Sendung, deren Annahme verweigert wird,
darf durch den Adressoten auf keine Weise Einsicht genommen werden, nech darf
eine solche Sendung eröffnet werden; sie muß vielmehr bei der Zurückweisung
noch mit dem vom Absender gebrauchten Siegel verschlossen sein.
V Die Staatsbehörden können jedoch auch nach erfolgter Eröffnung der
Umschläge 2c. portopflichtiger Sendungen an die Postanstalt zurückgeben, um das
Porto vom Absender einzuziehen.
VI Eine Ausnahme tritt ferner ein bezüglich der Briefe, welche von Per-
sonen gleichlautenden Namens irrthümlich geöffnet worden sind, sowie bezüglich
der Biiefe, welche Loose oder Offerte zu Glücksspielen enthalten, die in Bayern
verboten sind. Diese werden von der Postanstalt auch nach geschehener Zustellung
und Eröffnung gegen Vergütung des bei der Abgabe allenfalls entrichteten Porto
zrrückgenommen; bei Briefen der ersteren Art ist der Empfänger Übrigens auch ver-
bunden, die irrthümlich geöffnete Sendung neben dem ursprünglichen Siegel mit seinem