Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

5. 
2) Bei Ea 
lieferung d 
97 
g. 39. 
1 Für die von den Landpostboten auf ihrem Dienstgange im Landpost- 
die lern r, bezirke in Empfang genommenen Sendungen haftet die Postanstalt in demselben 
Umfang des 
Zeitungs- 
Erpeditions- 
dieustes. 
Umfange, wie für die bei den Expeditionen unmittelbar zur Aufgabe gebrachten 
Brilefpostgegenstände, wenn dieselben in dem zu diesem Behufe von den Landpost- 
boten zu führenden Annahmebuche eingetragen sind. 
II Der Eintrag soll in der Regel durch den Absender stattfinden. Ge- 
schieht die Eintragung durch den Postboten, so ist letzterer verbunden, dem Ab- 
sender auf Verlangen von der vollzogenen Vormerkung im Annahmebuche Ein- 
sicht nehmen zu lassen. Ueber den stattgefundenenen Eintrag hat der Postbote 
dem Absender einen Vormerkschein zu behändigen. 
III Für die Vormerkscheine darf eine Vergütung nicht in Anspruch ge- 
nommen werden, 
IV Die auf Grund der Einträge in dem Annahmebuche von der Post- 
anstalt ausgefertigten Aufgabescheine haben dem Absender jedesmal mit dem 
nächsten Bestellgange gegen Rückgabe des Vormerkscheines zuzukommen. 
V Unter der gleichen Voraussetzung haftet die Postanstalt auch für die 
an die Postboten stattgefundene Einzahlung auf Postanweisungen, für die durch 
den Postboten zur Auszahlung an den Adressaten erhobenen Beträge für Post- 
anweisungen, sowie für die Zeitungsabonnementsgelder, welche den Postboten zur 
Einlieferung an die Postanstalt behändigt werden, wie für Geldsendungen. 
II. 3eitung sdienst. 
g. 40. 
1 Die kgl. Postanstalten besorgen die Annahme und Ausführung von Be- 
stellungen auf die in und außerhalb Bayern erscheinenden Zeitungen, Journale, 
perlodischen Schriften und Werke, sowie die Versendung und Abgabe der bestellten 
Zeitungen an die Abonnenten in Bayern und bezw. an die betreffenden auswär- 
tigen Postanstalten. (Vgl. §. 3 d. P.-G.) 
II Vorgängige Einholung der Speditionsbewilligung ist dabei nicht erfor- 
derlich, es genügt vielmehr eine von dem Verleger bei der ihm nächstgelegenen 
Postanstalt abzugebende schriftliche Anzeige, in welcher der Titel der Zeitung 2c., 
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