Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

Haftung  der
Postanstalt  für
Briespostsendungen.

liim  Allgemeinen

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Aushändigung  der  bezüglichen  Sendung  an  den  Adressaten  richtig  erfolgt  und
auch  bei  der  Beförderung  irgend  eine  Unregelmäßigkeit  nicht  vorgekommen  ist,
so  hat  der  Absender  die  Laufzettel-Gebühr  von  20  Pfennig  nachträglich  zu  entrichten.

KS.  38.

1  Haeftungspflichtig  ist  lediglich  die  Postanstalt  der  Aufgabe;  berechtigt  zur
Ersatzforderung  zunächst  nur  der  Absender  oder  dessen  Cessionar.

II  In  denjenigen  Fällen,  in  welchen  der  Absender  nicht  zu  ermitteln  ist,
kann  der  Eesatzanspruch  auch  von  dem  Adressaten  erhoben  werden.

III  Für  eine  abhanden  gekommene  eingeschriebene  Sendung  wird,  mit
Ausnahme  eines  durch  die  eigene  Fahrlässigkeit  des  Absenders,  durch  unabwendbare
  Folgen  von  Naturereignissen  oder  durch  die  natürliche  Beschaffenheit  der
Sendung  herbeigeführten  Verlustes,  dem  Absender  durch  die  Aufaabepost  eine
Entschädigung  von  42  Mark  (21  fl  österr.  Währung)  geleistet,  wenn  die  Sendung
  während  der  Zeit  verloren  geht,  als  sie  sich  im  Verwahre  der  Postanstalt  befindet,
und  bezw.  im  Umfange  der  im  §  2  unter  lit  a  bezeichneten  Postgebiete  befördert  wird.

IV  Für  die  auf  Postanweisunngen  eingezahlten  Betiäge  wird  in
demselben  Umfange  Garantie  geleistet,  wie  für  Sendungen  mit  baarem  Gelde,
und  wird  hiernach  in  dem  Falle,  wenn  eine  Postanweisung  vor  der  Zustellung
  an  den  Adressaten  bei  der  Postanstalt  zu  Verlust  geht,  der  eingezahlte  Betrag
  und  die  Gebühr  dem  Absender  auf  dessen  Ersatzforderung  zuückerstattet.

V  Für  Postauftragsbriefe  haftet  die  Postverwaltung  wie  für  sonstige
eingeschriebene  Briefe  und  für  die  eingezogenen  Beträge  in  demselben  Umfangegwie
  für  die  auf  Postanweisungen  eingezahlten  Beträge.  Eine  weitere  Haftung
insbesondere  für  rechtzeitige  Vorzeigung  oder  rechtzeitige  Rücksendung  des  Postauftrages
  nebst  Anlage  wird  nicht  übernommen;  auch  übernehmen  die  Postanstalten
keinerlei  Verpflichtung  zur  Erfüllung  der  besonderen  Vorschriften  des  Wechselrechts.

VI  Für  den  Verlust  gewöhnlicher  Briefe,  für  die  Beschädigung  einer  eingeschriebenen
  Sendung,  sowie  für  den  durch  verzögerte  Befördernng  oder  Zustellung
  von  Briefpostsendungen  jeder  Art  entstandenen  Schaden  wird  Seitens  der
Postanstalt  kein  Ersatz  geleistet.

VI.  Für  den  in  Brlefen  versendeten,  nicht  angegebenen  Werthsinhalt  über-