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§. 42.
rbn= 1 Für die bei den Postanstalten bestellten, in Bayern erscheinenden und
1) Im inneren daselbst verblelbenden Zeitungen 2c. wird ohne Unterschied des Inhaltes die Spe-
e v ditionsgebühr mit einem Zuschlag von 25 Procent des Einkaufspreises, um
welchen die Zeitungen vom Verleger an die Postanstalt abgelassen werden, be-
rechnet und diese Gebühr auf 12 1/6 Procent ermäßigt, wenn die Zeitungen regel-
mäßig seltener als monatlich viermal erscheinen.
II Als geringster Betrag werden an Speditionsgebühr jährlich 20 Pfennig
eingehoben.
III Einkaufspreis und Speditionsgebühr ergeben zusammen den Erlaß-
prelis, um welchen die betreffende Zeitung durch die Postanstalten gleichmäßig im
ganzen Umfange des Königreiches zu beziehen ist.
43.
Im Verkehre 1 Für die aus den übrigen Gebieten des Deutschen Reiches, dann aus
—mmi Oesterreich-Ungarn und Luxremburg zu beziehenden Zeitungen nach Bayern beträgt
gebieten, Oester. die gemeinschaftliche, zwischen der absendenden und der bestellenden Postverwaltung
urr“ gleichheitlich zu theilende Speditionsgebühr, gleichwie im inneren Verkehre von
Bayern, 25 Procent des Einkaufspreises, welchen die absendende Postanstalt
dem Verleger der Zeitung zu bezahlen hat, und wird auf 121., Procent ermäßigt
bei Zeitungen, welche seltener als monatlich viermal erscheinen.
II Der mindeste Betrag der Speditionsgebühr ist auf 40 Pfennig jährlich
festgesetzt (ogl. S 10 des P.-T.-G.)
III. Bei dem Bezuge der in Bay#nn erscheinenden Zeitungen nach den
vorbenannten Postgebieten finden dieselben Bestimmungen Anwendung.
1V Die vorbezeichnete Speditionsgebühr wird ohne Rücksicht auf die Ent-
fernung, in welcher die Versendung erfolgt, gleichmäßig dem Einkaufspreise zu-
gerechnet; bei jenen Zeitungen, welche aus Postgebieten bezogen oder dahin ver-
sendet werden, in denen die Zeitungen einer Stempelsteuer unterliegen, wird außer der
Speditionsgebühr noch der betreffende Stempel betrag in Aufrechnung gebracht.
5) Im Verkehre S. 44.
ane, 1 Für Zeitungen, welche durch die bayerischen Posten unmittelbar
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