5.
2) Bei Ea
lieferung d
97
g. 39.
1 Für die von den Landpostboten auf ihrem Dienstgange im Landpostdie
lern r, bezirke in Empfang genommenen Sendungen haftet die Postanstalt in demselben
Umfang des
Zeitungs-Erpeditions-
Umfange, wie für die bei den Expeditionen unmittelbar zur Aufgabe gebrachten
Brilefpostgegenstände, wenn dieselben in dem zu diesem Behufe von den Landpostboten
zu führenden Annahmebuche eingetragen sind.
II Der Eintrag soll in der Regel durch den Absender stattfinden. Geschieht
die Eintragung durch den Postboten, so ist letzterer verbunden, dem Absender
auf Verlangen von der vollzogenen Vormerkung im Annahmebuche Einsicht
nehmen zu lassen. Ueber den stattgefundenenen Eintrag hat der Postbote
dem Absender einen Vormerkschein zu behändigen.
III Für die Vormerkscheine darf eine Vergütung nicht in Anspruch genommen
werden,
IV Die auf Grund der Einträge in dem Annahmebuche von der Postanstalt
ausgefertigten Aufgabescheine haben dem Absender jedesmal mit dem
nächsten Bestellgange gegen Rückgabe des Vormerkscheines zuzukommen.
V Unter der gleichen Voraussetzung haftet die Postanstalt auch für die
an die Postboten stattgefundene Einzahlung auf Postanweisungen, für die durch
den Postboten zur Auszahlung an den Adressaten erhobenen Beträge für Postanweisungen,
sowie für die Zeitungsabonnementsgelder, welche den Postboten zur
Einlieferung an die Postanstalt behändigt werden, wie für Geldsendungen.
II. 3eitung sdienst.
g. 40.
1 Die kgl. Postanstalten besorgen die Annahme und Ausführung von Bestellungen
auf die in und außerhalb Bayern erscheinenden Zeitungen, Journale,
perlodischen Schriften und Werke, sowie die Versendung und Abgabe der bestellten
Zeitungen an die Abonnenten in Bayern und bezw. an die betreffenden auswärtigen
Postanstalten. (Vgl. §. 3 d. P.-G.)
II Vorgängige Einholung der Speditionsbewilligung ist dabei nicht erforderlich,
es genügt vielmehr eine von dem Verleger bei der ihm nächstgelegenen
Postanstalt abzugebende schriftliche Anzeige, in welcher der Titel der Zeitung 2c.,
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