Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

5.

2)  Bei  Ea
lieferung  d

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g.  39.
1  Für  die  von  den  Landpostboten  auf  ihrem  Dienstgange  im  Landpostdie

  lern  r,  bezirke  in  Empfang  genommenen  Sendungen  haftet  die  Postanstalt  in  demselben

Umfang  des
Zeitungs-Erpeditions-



Umfange,  wie  für  die  bei  den  Expeditionen  unmittelbar  zur  Aufgabe  gebrachten
Brilefpostgegenstände,  wenn  dieselben  in  dem  zu  diesem  Behufe  von  den  Landpostboten
  zu  führenden  Annahmebuche  eingetragen  sind.

II  Der  Eintrag  soll  in  der  Regel  durch  den  Absender  stattfinden.  Geschieht
  die  Eintragung  durch  den  Postboten,  so  ist  letzterer  verbunden,  dem  Absender
  auf  Verlangen  von  der  vollzogenen  Vormerkung  im  Annahmebuche  Einsicht
  nehmen  zu  lassen.  Ueber  den  stattgefundenenen  Eintrag  hat  der  Postbote
dem  Absender  einen  Vormerkschein  zu  behändigen.

III  Für  die  Vormerkscheine  darf  eine  Vergütung  nicht  in  Anspruch  genommen
  werden,

IV  Die  auf  Grund  der  Einträge  in  dem  Annahmebuche  von  der  Postanstalt
  ausgefertigten  Aufgabescheine  haben  dem  Absender  jedesmal  mit  dem
nächsten  Bestellgange  gegen  Rückgabe  des  Vormerkscheines  zuzukommen.

V  Unter  der  gleichen  Voraussetzung  haftet  die  Postanstalt  auch  für  die
an  die  Postboten  stattgefundene  Einzahlung  auf  Postanweisungen,  für  die  durch
den  Postboten  zur  Auszahlung  an  den  Adressaten  erhobenen  Beträge  für  Postanweisungen,
  sowie  für  die  Zeitungsabonnementsgelder,  welche  den  Postboten  zur
Einlieferung  an  die  Postanstalt  behändigt  werden,  wie  für  Geldsendungen.

II.  3eitung  sdienst.

g.  40.

1  Die  kgl.  Postanstalten  besorgen  die  Annahme  und  Ausführung  von  Bestellungen
  auf  die  in  und  außerhalb  Bayern  erscheinenden  Zeitungen,  Journale,
perlodischen  Schriften  und  Werke,  sowie  die  Versendung  und  Abgabe  der  bestellten
Zeitungen  an  die  Abonnenten  in  Bayern  und  bezw.  an  die  betreffenden  auswärtigen
  Postanstalten.  (Vgl.  §.  3  d.  P.-G.)

II  Vorgängige  Einholung  der  Speditionsbewilligung  ist  dabei  nicht  erforderlich,
  es  genügt  vielmehr  eine  von  dem  Verleger  bei  der  ihm  nächstgelegenen
Postanstalt  abzugebende  schriftliche  Anzeige,  in  welcher  der  Titel  der  Zeitung  2c.,

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