Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

Beförderung und 
beitung der Sen- 
dungen. 
wahrpost--Taxen. 
1) Ausmaß der 
Taxen. 
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VI. Für die Beschaffung des Rückscheines hat der Absender eine weitere 
Gebühr von 20 Pfennig im Voraus zu entrichten. 
VII. Im Uebrigen gelten bezüglich der Ausfertigung der Rückscheine die 
Bestimmungen des K. 19. 
K 78. 
1 Auf welchem Wege die Postsendungen zu befördern sind, wird von der 
Postbehörde bestimmt. 
I Bei der Leitung von Sendungen nach dem Auslande wird auf möglichst 
billige Portoberechnung Rücksicht genommen. 
III. Wird übrigens von dem Aufgeber derartiger Sendungen, ohne Rück- 
sicht auf die Vertheuerung des Porto und mit Verzicht auf Frankatur zur Er- 
reichung eines besonderen Vortheiles oder größerer Beschleunigung, eine von den 
gewöhnlichen Speditionswegen abweichende Beförderung verlangt und dieß auf der 
Adresse ausdrücklich bemerkt, so wird die Postanstalt einem solchen Ansinnen nach 
Thunlichkeit entsprechen. 
C. 79. 
I Die Taxen für Fahrpostsendumen werden im inneren Verkehre von 
Bayern, sowie im Verkehre mit den übrigen Ländern des Deutschen Reiches und 
mit Oestereich-Ungarn nach der directen Entfernung zwischen dem Aufgabeorte 
und dem Bestimmungsorte in einem Satze berechnet. « 
11FürFahrpostfendmigennachundvondemAuslanbcsinddledeöfallsigen 
besonderen Bestimmungen maßgebend. 
II Die Entfernungen sind nach geographischen Meilen — 15 auf einen 
Grad des Aequators — bemessen. 
IV Behufs Ermittelung der Entfernungen ist der Gesammtumfang von 
Bayern mit den anderen vorerwähnten Postgebieten in quadratische Tarfelder von 
2 geographischen Meilen Seitenlänge eingetheilt. Der geradlinige Abstand des 
Diogonal-Kreuzpunktes des einenn Quadrates von dem des andern Quadrates bildet 
die Entfernung, welche für die Tartrung der Sendungen von den Postanstalten 
des einen nach denen des anderen Quadrates maßgebend ist.
	        
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