Beförderung und
beitung der Sen-
dungen.
wahrpost--Taxen.
1) Ausmaß der
Taxen.
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VI. Für die Beschaffung des Rückscheines hat der Absender eine weitere
Gebühr von 20 Pfennig im Voraus zu entrichten.
VII. Im Uebrigen gelten bezüglich der Ausfertigung der Rückscheine die
Bestimmungen des K. 19.
K 78.
1 Auf welchem Wege die Postsendungen zu befördern sind, wird von der
Postbehörde bestimmt.
I Bei der Leitung von Sendungen nach dem Auslande wird auf möglichst
billige Portoberechnung Rücksicht genommen.
III. Wird übrigens von dem Aufgeber derartiger Sendungen, ohne Rück-
sicht auf die Vertheuerung des Porto und mit Verzicht auf Frankatur zur Er-
reichung eines besonderen Vortheiles oder größerer Beschleunigung, eine von den
gewöhnlichen Speditionswegen abweichende Beförderung verlangt und dieß auf der
Adresse ausdrücklich bemerkt, so wird die Postanstalt einem solchen Ansinnen nach
Thunlichkeit entsprechen.
C. 79.
I Die Taxen für Fahrpostsendumen werden im inneren Verkehre von
Bayern, sowie im Verkehre mit den übrigen Ländern des Deutschen Reiches und
mit Oestereich-Ungarn nach der directen Entfernung zwischen dem Aufgabeorte
und dem Bestimmungsorte in einem Satze berechnet. «
11FürFahrpostfendmigennachundvondemAuslanbcsinddledeöfallsigen
besonderen Bestimmungen maßgebend.
II Die Entfernungen sind nach geographischen Meilen — 15 auf einen
Grad des Aequators — bemessen.
IV Behufs Ermittelung der Entfernungen ist der Gesammtumfang von
Bayern mit den anderen vorerwähnten Postgebieten in quadratische Tarfelder von
2 geographischen Meilen Seitenlänge eingetheilt. Der geradlinige Abstand des
Diogonal-Kreuzpunktes des einenn Quadrates von dem des andern Quadrates bildet
die Entfernung, welche für die Tartrung der Sendungen von den Postanstalten
des einen nach denen des anderen Quadrates maßgebend ist.