Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

Gegenstände der 
estasettenmäßigen 
Beförderung. 
Besörderungs-. 
weise. 
151 
III. Case tten - Dien k. 
g. 101. 
1 Mittelst der Estafette können innerhalb der Postgebiete des Deutschen 
Reiches sowohl Briefe und Schriftenpackete als auch andere Gegenstände, deren 
Versendung mit der Post überhaupt zulässig ist, bis zu dem Gewichte von 
10 Kilogramm befördert werden, wenn sie nach Form und Umfang so beschaffen 
sind, daß sie in den bei dieser Beförderungsart zulässigen Packrequisiten mit 
Sicherheit verwahrt werden können. 
11 Sendungen, welche ausschließlich auf Eisenbahnen zu befördern 
sind, werden zur estafettenmäßigen Beförderung nicht angenommen. 
III Briefe und Schriftenpackete bts zu dem Gewichte von 250 Gramm 
müssen mit haltbarem Papier couvertitt, bei schwererem Gewichte aber, sowie 
Gegenstände anderer Art in Wachsleinwand verpackt und gut versiegelt sein. 
IV Die Adresse muß den Bestimmungsort, sowie die Person desjenigen, 
an welchen die Zustellung erfolgen soll, unzweifelhaft angeben. 
V Eine Werthsangabe ist nicht zulässig. 
VI Bezüglich der Estafettensendungen außerhalb des Deutschen Reiches 
sind die desfallsigen Bestimmungen der betreffenden Postgebiete maßgebend. 
G. 10. 
1 Die estafettenmäßige Beförderung geschieht entweder zu Pferd oder 
mittels eines leichten einspännigen Wagens. . 
II Eisenbahnzüge werden, insoferne der Absender nicht ausdrücklich die 
Beförderung zu Pferd angeordnet hat, benützt, wenn bemessen werden kann, daß 
die Sendungen mit Benützung der Bahnzüge ihren Bestimmungsort früher oder 
wenigstens zu derselben Zeit erreichen, als bei der Beförderung zu Pferd. 
III Die Beförderung zu Pferd oder Wagen hat durch Postillone, die 
Beförderung mit den Eisenbahnzügen durch Postbedienstete zu geschehen. 
IV. Mit anderen gewöhnlichen oder außergewöhnlichen Beförderungsgelegen- 
heiten dürfen Gegenstände, welche zur estafettenmößigen Beförderung aufgegeben 
sind, nicht versendet werden.
	        
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