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Königlich Allerhöchste Verordnung, die Gebühren der Rentamtsboten in der Pfalz betr.
Cudwig l.
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Phein,
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben etr. ete.
Wir finden Uns aus Anlaß der Einführung der Reichswäbrung bewogen, die im
Artikel 34 Unserer Allerhöchsten Verordnung vom 30. October 1817, die Organisation der
Einregistrirungs= und Domainen-Verwaltung des Rheinkreises betreffend, festgesetzten Gehühren
der Rentamtsboten dahin abzuändern, daß
a) für jede erste Mahnung der Betrag von 20 Pfennig,
b) für jede zweite Mahnung bis incl. 10 Mark der Betrag von 45 Pfennig,
damn über 10 Mark bis incl. 100 Mark der Betrag von 90 Pfennig und
über 100 Mark der Betrag von 1 Mark 45 Pfennig zu entrichten ist.
Hohenschwangau, den 22. Januar 1876.
Ludwig.
v. err.
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl.:
Der Generalsccretär:
Ministerialrath v. Grieshammer.