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strativen oder Justiz-Behörde eingereicht werden, nebst den dazu ge-
hörigen Beilagen — mit dem vorschriftsmäßigen Stempel versehen sein. «
Cine Ausnahme von dieser allgemeinen Pflicht der Stempelverwendung zu allen Eingaben
und deren Beilagen ist nur dann zulässig, wenn durch Gesetz oder Verordnung die Stempel-
befreiung auodrücklich gewährt ist, wie z. B. gemäß Abschn. IV der Stempelordnung vom
18. December 1812 lit. e für alle Nachlaß-, Moderations= und Freijahrsgesuche, insoferne
sie unmittelbar bei den geeigneten Unterbehörden angebracht werden, lit. f für Eingaben der
Feuerversicherungsanstalt für Gebäude, lit. h für Eingaben in Sachen der Armen, welchen
nach Vorschrift der Gerichtsordnung der Anspruch auf das Armenrecht zusteht —
dann gemäß Art. 14 lit. b des Gesetzes vom 8. November 1875, Abänderungen der
Tax= und Stempelgesetze betreffend, für die Doppelschriften der Eingaben und ihrer Beilagen.
§. 2.
Insbesondere wird beispielsweise darauf aufmerksam gemacht, daß nachbezeichnete Ein-
gaben an Behörden stempelpflichtig sind:
1) Begnadigungsgesuche in Verbrechens-, Vergehens= und Uebertretungs-Sachen oder
Gesuche um Wiedereinsetzung in die bürgerlichen oder politischen Rechte;
2) Beschwerden gegen Unterbehörden der Justiz oder Verwaltung wegen Geschäfts-
verzögerung, Justizverweigerung oder aus anderen Gründen;
3) Nachlaßgesuche, welche nicht unmittelbar bei der betreffenden Unterbehörde angebracht
werden, deßgleichen Stundungs= und Fristengesuche aller Art, sowohl bezüglich der
directen und indirecten Staatsabgaben, der Untersuchungs= und Strafvollzugskosten,
als auch bezüglich der Kaufschillingsfristen, Holzgelder und anderer Zahlungen;
Eingaben in Personalsachen der Beamten, Functionäre, Staatsdienst-Adspiranten
und des Subalternpersonales, z. B. Gesuche um Aufnahme in Praxis, um Ver-
leihung eines Accesses, einer Function oder eines Gehaltes, einer Gehaltserhöhung,
Remnneration oder Gratifikation, eines Ranges, Titels, Ordens oder pragmatischer
Rechte, Gesuche um Anstellung, Beförderung, Versetzung, Quiescenz, Vereheli-
chungsbewilligung, Urlaub, sowie um Anweisung von Umzugsgebühren, Pensionen,
Pensionszulagen, Sustentationen, Unterhaltsbeiträgen oder ständiger Unter-
stützungen;
5) Eingaben der Advocaten und Notare in Personalsachen;
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