Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

11. 259 
8. 56. 
Postgewichte. 
Für den amtlichen Gebrauch der Postbehörden sind ausnahmoweise 15 G.= und 10 G. 
Stücke zugelassen. 
Um den Uebergang dieser Gewichtsstücke in den öffentlichen Verkehr zu verhüten, ist 
bestimmt: 
1) daß dieselben nur von der k. Normal-Eichungscommission ausgegeben werden, 
2) daß sie in Form eines vielseitigen Prisma mit etwas abgeschlissenen Ranten und 
Ecken, mit einem Knopf in der Mitte, aus Messing anzufertigen und als Postgewichte 
zu bezeichnen sind. 
Der bei dem 
15 G.-Stücke 10 G.-Stücke 
zulässige größte Fehler beim Eichen beträgt: 
15 Milligr. 25 Milligr. 
#weiter Abschnitt. 
Vorschriften über Waagen und sonstige Meßwerkzeuge. 
J. Waagen. 
S. 56. 
Zulässige Waagen überhaupt. 
Zur Eichung zuzulassen sind nur solche Gattungen von Waagen, deren Theorie und 
deren erfahrungsmäßige Leistungen eine Bürgschaft gewähren, daß sie Empfindlichreit, Trag- 
fähigkeit und Zuverlässigkeit von hinreichendem Grade und hinreichender Dauer für die Zwecke 
des Verkehrs besitzen. . 
Es werden daher für den allgemeinen Gebrauch zunächst nur Hebelwaagen 
zur Eichung zugelassen, und zwar nur solche Gattungen derselben, deren Constructionosystem 
die Erfüllung folgender Bedingungen der Stempelfähigkeit erwarten läßt: 
Jede zuzulassende Waage muß sowohl belastet als unbelastet, sobald sie, von einer Gleich- 
gewichtslage ausgehend, absichtlich in Schwingungen versetzt worden ist, in die anfängliche 
Gleichgewichtslage wieder zurückkehren;
	        
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