Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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Einziger Artikel. 
An Stelle des Artikels 472 des in der Pfalz geltenden Strafprozeßgesetzbuches tritt 
solgende Bestimmung: 
„Ein Auszug aus dem verurtheilenden Erkenntnisse wird innerhalb einer Woche 
nach der Verkündigung auf Betreiben der Staatsanwaltschaft in einem dazu ge- 
eigneten öffentlichen Blatte bekannt gemacht. Nebstdem wird ein solcher Auszug 
in der Gemeinde, in welcher der Verurtheilte seinen Wohnsitz oder in Ermanglung 
dessen seinen letzten Aufenthalt hatte, ferner an dem Sitze des Schwurgerichtshofes 
und des Untersuchungsgerichts öffentlich angeheftet. 
Eine Abschrift des Urtheils ist binnen gleicher Frist der Regierung der 
Pfalz, Kammer der Finanzen, zu übersenden. 
Die Wirkungen der Urtheilsvollstreckung treten mit dem Zeitpunkte ein, in 
welchem ausweislich des hierüber errichteten Protokolls die letzte öffentliche Anhef- 
tung des Urtheilsauszuges erfolgt ist.“ 
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft. 
Gegeben München, den 13. März 1876. 
Lud wig. 
v. Pfretschner. Dr. v. Auh. v. Wlenfer. Dr. v. Fiustle. v. Perr. v. Maillinger. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Rönigs: 
Der Generalsecretär des Staatsrathes, 
A. M. Wigard. 
Gesetz, die Vorlage einer revidirten Gerichtsvollzieherordnung an die Kammern des Landtages betr 
Cudwig lI. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Phein, 
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben ete. ete. 
Wir haben nach Vernehmung Unseres Staatorathes mit Beirath und Zustimmung
	        
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