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Einziger Artikel.
An Stelle des Artikels 472 des in der Pfalz geltenden Strafprozeßgesetzbuches tritt
solgende Bestimmung:
„Ein Auszug aus dem verurtheilenden Erkenntnisse wird innerhalb einer Woche
nach der Verkündigung auf Betreiben der Staatsanwaltschaft in einem dazu ge-
eigneten öffentlichen Blatte bekannt gemacht. Nebstdem wird ein solcher Auszug
in der Gemeinde, in welcher der Verurtheilte seinen Wohnsitz oder in Ermanglung
dessen seinen letzten Aufenthalt hatte, ferner an dem Sitze des Schwurgerichtshofes
und des Untersuchungsgerichts öffentlich angeheftet.
Eine Abschrift des Urtheils ist binnen gleicher Frist der Regierung der
Pfalz, Kammer der Finanzen, zu übersenden.
Die Wirkungen der Urtheilsvollstreckung treten mit dem Zeitpunkte ein, in
welchem ausweislich des hierüber errichteten Protokolls die letzte öffentliche Anhef-
tung des Urtheilsauszuges erfolgt ist.“
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.
Gegeben München, den 13. März 1876.
Lud wig.
v. Pfretschner. Dr. v. Auh. v. Wlenfer. Dr. v. Fiustle. v. Perr. v. Maillinger.
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Rönigs:
Der Generalsecretär des Staatsrathes,
A. M. Wigard.
Gesetz, die Vorlage einer revidirten Gerichtsvollzieherordnung an die Kammern des Landtages betr
Cudwig lI.
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Phein,
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben ete. ete.
Wir haben nach Vernehmung Unseres Staatorathes mit Beirath und Zustimmung