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der Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen,
was folgt:
Einziger Artikel.
Die in Artikel 104 der Prozeßordnung in bürgerlichen Rechtostreitigkeiten für das König-
reich Bayern zur Vorlage einer revidirten Gerichtsvollzieherordnung an die Kammern des
Landtages festgesetzte und durch das Gesetz vom 15. April 1875 bis zum 1. Juli 1876
verlängerte Frist wird bis zum Zeitpunkte der Einführung ciner deutschen Civilprozeßordnung
erstreckt.
Gegeben München, den 13. März 1876.
Ludwig.
v. Prehschner. Dr. v. Loh. v. Pensfer. Dr. v. Fäustle. v. Perr. v. Mailinger.
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs:
Der Generalsecretär des Staatsrathes,
A. M. Wigard.
Bekanntmachung, die Wahl der Landtagscommissäre für die kal. Staatsschuldentilgungs-
Commission betreffend.
In Gemäßheit der Bestimmungen Tit. VII §. 14 der Verfassungs-Urkunde und Art. 35
des Gesetzes vom 19. Januar 1872, „den Geschäftsgang des Landtages betreffend“, sind von
den beiden Kammern des gegenwärtig versammelten Landtages nachbenannte Mitglieder derselben
als Landtagscommissäre bei der kgl. Staatsschuldentilgungs-Commission gewählt worden:
I. Von der Kammer der Reichsräthe:
Herr Reichsrath Freiherr von Schrenk als Commissär, und
Herr Reichsrath von Bomhard als Stellvertreter desselben;
II. VBon der Kammer der Abgeordneten:
Herr Abgeordneter Freytag als Commissär, und
Herr Abgeordneter Dürrschmidt als Stellvertreter desselben.