Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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Zur III. Stelle: 3500 fl. (dreitausendfünfhundert Gulden) zu 4 verzinsliche Pachtcaution 
des Gutspächters Georg Augsburger in Renuth. 
Zur IV. Stelle: 100 fl. (einhundert Gulden) zu 30/, verzinsliche Pachtcaution des Garten- 
pächters Michael Schlögl in Reuth. 
F. Wittum und Apanagen. 
1) Der Fideicommmißbesitzer kann seiner Wittwe, solange sie in dlesem Stande blelbt, 
einen jährlichen Wittwengehalt von 800 fl. (achthundert Gulden) aussetzen und auf 
das Fideicommiß anweisen. 
Einem zweiten Fideicommißbesitzer soll jedoch dieses nicht gestattet sein, damit 
das Fideicommiß nicht mit mehr als 800 fl. Wittwengehalt belastet wird. 
2) Der Fideicommißbesitzer hat ferner an die beiden L#nien der nachgebornen Brüder des 
Constituenten Sigmund Carl Johann August Freiherrn von Reitzenstein, weiland k. 
Oberpostamts-Cassier in München, und Friedrich Carl Ludwig Heinrich Freiherrn von 
Reitzenstein, weiland k. bayer. Major à Ia suite zu Regensburg, eine jährliche 
Apanage nach näherer Maßgabe der Familienverträge vom 30. November 1840 zu 
bezahlen, welche zu gleichen Theilen auf die ehelichen Söhne jedes Nutznießers übergeht 
und deren Bezahlung als eine fortwährende Last auf jedem Fideicommißbesitzer haftet 
Nicht minder sind die nachgebornen Söhne des jeweiligen Fideicommißbesitzers 
berechtigt, eine Apanage zu fordern, deren Größe nach Maßgabe der Famillenverträge. 
auszumitteln ist. 
Zur Deckung dieser auf dem Fideicommiß ruhenden Lasten, sowie aller öffentlichen 
Auflagen sonstiger Staatssteuern, Kreis-, Districts= und Gemeindeumlagen, Ausgaben 
für Verwaltung und bauliche Instandhaltung u. s. w. wird das in der Steuergemeinde 
Rsthenbach liegende Grundvermögen bestimmt mit einer Grundsteuer von 122 fl. K59 kr., 
während das in der Steuergemeinde Reuth und Krummenaab belegene Grundvermögen 
mit einer Steuer von 59 fl. 25 kr. dem Fideicommißbesitzer lastenfrei verbleibt nach 
§. 2 der VII. Verfassungsbeilage. 
Hiebei wird jedoch noch ausdrücklich bemerkt, daß der nach Berichtigung sämmt- 
licher auf das Grundvermögen in der Steuergemeinde Röthenbach — hier wie später 
unten — angewiesenen Lasten und Bürden an den Revenilen dieses Grundvermögens 
sich ergebende Ueberschuß lediglich dem jeweiligen Fldeicommüßbesitzer verbleibt.
	        
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