Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

Erset- ud werordunngsBut 
für das 
Königreich Bayern. 
W 93. 
München, den 6. Juni 1876. 
  
Inhalt: 
Gesetz vom 2. Juni 1876, d# Erhebung einer Gebühr für das Halten ven Hunden betr. 
Gesetz, die Erhebung einer Gebühr für das Halten von Hunden betr. 
Cudwig ll. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben etc. etc. 
Wir haben nach Vernehmung Unseres Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung 
der Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
Artikel 1. 
Für jeden über drei Monate alten Hund hat der Besitzer für das Kalenderjahr eine 
Gebühr an die Staatscasse zu entrichten, welche festgesetzt wird: 
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