Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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größte im öffentlichen Verkehre noch zu duldende Abweichung von der absoluten Richtigkeit 
gleichfalls auf /125 des Sollinhaltes bestimmt ist. 
München, den 6. Januar 1876. 
v. Pfeufer. 
General-Secretär: 
Miinihelelret Graf von Hundt. 
Abdruck. 
Bekanntmachung, 
betreffend die Abänderung der Vorschriften über die im Verrehr #usssige Fehlergrenze bei zylindrischen 
Hohlmaaßen. Vom 11. Juli 
Auf Grund des Artikels 10 der Maaß= und Gewichtsordnung vom 17. August 1868 
(Bundes-Gesetzblatt Seite 473) hat der Bundesrath, nach Vernehmung der Normal-Eichungs- 
Kommission, beschlossen, 
daß an Stelle der Vorschriften unter B der Bekanntmachung, betreffend die äußersten 
Grenzen der im öffentlichen Verkehr noch zu duldenden Abweichungen der Maaße, Gewichte 
und Waagen von der absoluten Richtigkeit, vom 6. December 1869 (Bundes- 
Gesetzblatt Seite 698), folgende Bestimmungen treten: 
B. Größte zulässige Abweichung vom Sollinhalt bei Hohlmaaßen (ausgedrückt 
in Theilen des Sollinhalts): 
1. bei Flüssigkeitsmaaßen: 
von 20 Ater bis 1 Liter 1½/ 00 
0% „ O½nO o0, 
½= 001O 0, 
2. bei Hohlmaaßen für trockene Körper: 
von 100 Ater bis 25 Liter 1/125, 
2 1 Hoo / 
0% - 0, 000“ 
16 Os ½, 
ferner: 000 der aufgebranneen Inhalisangabe bei Fäs s ern, 
1½/50 des angegebenen Inhalts bei Maaßen für Kark, Kohlen 
und ** welche größer sind, als die vorstehend unter 
1 und 2 aufgeführten. 
Berlin, den 11. Juli 1875. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
elbrück.
	        
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