Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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der  Unterschrift  der  Einquartierungskommission  und  des  betreffenden  Schutzherrn
versehen  und  die  Einziehung  derselben  veranlaßt.
S.  16.

In  so  fern  die  nach  F.  14.  von  der  Natural-Eingquartierung  befreiten
Personen  sich  durch  die  bei  den  Berechnungen  angenommenen  Sätze  gefäahrdet
glauben;  so  steht  es  ihnen  frei,  die  Repartirung  der  Natural-Einquartierung
  auf  sie,  zu  verlangen,  und  für  ihre  Unterbringung  selbst  zu  sorgen.

S.  17.

Auch  steht  es  einem  Jeden,  welcher  nicht  von  der  Natural-Beguartierung
ausgenommen,  frei,  seine  Einquartierung  außer  seinem  Hause  unterzubringen
  und  auszumiethen.  Nur  darf  der  Ort  der  Ausmiethung  nicht  so  entfernt
  seyn,  daß  dadurch  der  militairischen  Ordnung  Eintrag  geschieht.  Ein
besonderes  Verdienst  werden  sich  die  Schutzberren  um  ihre  Mitbürger  erwerben,
wenn  sie  Ausmiethungen  im  Großen  veranlassen,  um  dadurch  auf  Ersparung
der  Kosten,  Erleichterung  der  persönlichen  Beschwerde  und  Begründung  mehrerer
  Ordnung  kräftig  zu  wirken.

.  18.

Zur  Unterbringung  der  wirklichen  Dienstpferde  werden  die  Königlichen
Stallungen,  in  so  weit  solche  nicht  anderweit  nöthig  gebraucht  werden,  eingerdumt.
  Sind  noch  außerdem  Stallungen  erforderlich;  so  ist  für  deren
Beschaffung  zu  sorgen,  jedoch  darf  nie  die  Hergebung  eines  Stalles  ein  Vorwand
  zur  Befreiung  von  der  Einguartierungslast  sepn.

.  19.

Die  sogenannte  Sublevalionskasse  hört  auf,  und  wird  an  eine  besondere
  aus  den  Einwohnern  zu  wählende  Kommission  überwiesen.  Oie  dabei
  befindlichen  Reste  werden  da,  wo  nicht  wirkliche  Armuth  vorhanden  ist,
mit  Strenge  beigetrieben.  Die  künftig  in  dieser  Angelegenheit  vorkemmenden
  Geld-Erhebungen  geschehen  überall  von  gedachter  Kommission  und  eben
so  werden  auch  die  Zahlungen,  welche  das  Einquartierungswesen  als  Kriegslast
  verursacht,  von  ihr  geleistet.  Es  dürfen  jedoch  die  in  dieser  Hinsicht

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