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Auch ist in jedem dieser Fälle mit Zugrundlegung eines Tilgungsplanes die jährliche
Tilgungsrate festzusetzen, mittelst welcher neben der Verzinsung die Capitalschuld aus den Re-
venüen in einer bestimmten Reihe von Jahren abzutragen ist.
Bei Bemessung der Tilgungsperiode soll im Einklang mit dem §. 4 der Mosbacher
Convention vom 24. Juni 1829 in der Regel der nach Art. 12 Abs. 3 der fürstlichen
Hausgesetze vom 29. Juni 1867 bei den Meliorationsvorschüssen angenommene hundertjährige
Zeitraum Anwendung finden.
Artikel 5.
Alle nicht unter den hausgesetzlichen Formen gewirkten Schulden sind persönlich und
verpflichten zwar den contrahirenden Stammgutsbesitzer zur Zahlung aus seinen Revenüen,
nicht aber den Stammgutsnachfolger, wenn derselbe nicht diese Privatschulden aus einem be-
sonderen Rechtstitel zu vertreten hat.
Abschnitt II.
Fundirung, Verzinsung und Tilgung der Stamnschulden.
Artikel 6.
Alle hausgesetzlich contrahirten Stammschulden können durch Specialhypotheken auf eine
jeden Stammgutsnachfolger bindende Weise versichert werden, wie es bezüglich des fürstlichen
Anlehens vom 1. Februar 1834 ad 1,400,000 fl. — geschehen ist.
Artikel 7.
Die Verzinsung aller Stammschulden hat aus den in die fürstliche Generalcasse zu
Amorbach fließenden Gesammtrevenüen zu geschehen. Die Zinszahlungen erfolgen nach Wahl
der Gläubiger durch den Verwalter ebengenannter Generalcasse, oder durch die sürstlichen
Rentbeamten, welche gegenwärtig zu Amorbach, Ernstthal und Tauberbischofsheim ihren Sitz
haben.
Sowohl der fürstliche Generalcassier als die fürstlichen Rentbeamten sollen — falls es
von den Gläubigern oder von Staatswegen verlangt wird — zur pünktlichen Zinszahlung
und Reservirung der hiezu nöthigen Mittel gerichtlich verpflichtet werden, wobei insbesondere
bezüglich der Zinszahlungen im Großherzogthum Baden der Satz 2091 a des badischen Land-
rechtes seinem ganzen Inhalte nach für anwendbar erklärt wird.