Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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Auch ist in jedem dieser Fälle mit Zugrundlegung eines Tilgungsplanes die jährliche 
Tilgungsrate festzusetzen, mittelst welcher neben der Verzinsung die Capitalschuld aus den Re- 
venüen in einer bestimmten Reihe von Jahren abzutragen ist. 
Bei Bemessung der Tilgungsperiode soll im Einklang mit dem §. 4 der Mosbacher 
Convention vom 24. Juni 1829 in der Regel der nach Art. 12 Abs. 3 der fürstlichen 
Hausgesetze vom 29. Juni 1867 bei den Meliorationsvorschüssen angenommene hundertjährige 
Zeitraum Anwendung finden. 
Artikel 5. 
Alle nicht unter den hausgesetzlichen Formen gewirkten Schulden sind persönlich und 
verpflichten zwar den contrahirenden Stammgutsbesitzer zur Zahlung aus seinen Revenüen, 
nicht aber den Stammgutsnachfolger, wenn derselbe nicht diese Privatschulden aus einem be- 
sonderen Rechtstitel zu vertreten hat. 
Abschnitt II. 
Fundirung, Verzinsung und Tilgung der Stamnschulden. 
Artikel 6. 
Alle hausgesetzlich contrahirten Stammschulden können durch Specialhypotheken auf eine 
jeden Stammgutsnachfolger bindende Weise versichert werden, wie es bezüglich des fürstlichen 
Anlehens vom 1. Februar 1834 ad 1,400,000 fl. — geschehen ist. 
Artikel 7. 
Die Verzinsung aller Stammschulden hat aus den in die fürstliche Generalcasse zu 
Amorbach fließenden Gesammtrevenüen zu geschehen. Die Zinszahlungen erfolgen nach Wahl 
der Gläubiger durch den Verwalter ebengenannter Generalcasse, oder durch die sürstlichen 
Rentbeamten, welche gegenwärtig zu Amorbach, Ernstthal und Tauberbischofsheim ihren Sitz 
haben. 
Sowohl der fürstliche Generalcassier als die fürstlichen Rentbeamten sollen — falls es 
von den Gläubigern oder von Staatswegen verlangt wird — zur pünktlichen Zinszahlung 
und Reservirung der hiezu nöthigen Mittel gerichtlich verpflichtet werden, wobei insbesondere 
bezüglich der Zinszahlungen im Großherzogthum Baden der Satz 2091 a des badischen Land- 
rechtes seinem ganzen Inhalte nach für anwendbar erklärt wird.
	        
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