Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

M  29.  403

Artikel  8.

Da  zur  Tilgung  derjenigen  Stammschulden,  welche  nach  Art.  17  Abs.  3  des  fürstlichen
Hausgesetzes  vom  29.  Juni  1867  nicht  aus  Revenüen,  sondern  aus  Stammgutsgeldern  rückzahlbar
  sind,  nach  §.  8  der  Mosbacher  Convention  vom  24.  Juni  1829  zunächst  die  Actiocapitalien
  des  fürstlichen  Hauses  bestimmt  sind,  so  ist  der  Bestand  der  letzteren  stets  mindestens
in  der  jeweiligen  Größe  der  betreffenden  Schulden  aufrecht  zu  erhalten.

Artikel  9.

Was  insbesondere  die  Tilgung  des  bei  dem  Bankhause  Philipp  Nikolaus  Schmidt  zu
Frankfurt  a.  M.  am  1.  Februar  1834  aufgenommenen  Anlehens  von  1,400,000  fl.  betrifft,
so  ist  die  fürstliche  Stammgutscasse  durch  den  seither  aus  Stammgutsmitteln  successive  erfolgten
  Rückkauf  des  größeren  Theiles  der  in  Umlauf  gewesenen  Partialobligationen  bereits
selbst  Hauptgläubigerin  dieses  Anlehens  geworden.  Die  Tilgung  des  desfallsigen  Guthabens
der  Stammgutscasse  aus  Revenüen  ist  durch  das  oben  im  Art.  1  erwähnte  und  diesem  Statut
in  Abschrift  beigefügte  mit  den  sämmtlichen  Stammguts-Anwärtern  des  fürstlichen  Hauses  in
der  Form  eines  agnatischen  Consenses  getroffene  Uebereinkommen  speciell  geregelt.

Die  übrigen  Gläubiger,  nämlich  die  Inhaber  der  noch  im  Cours  befindlichen  Partialobligationen,
  berührt  diese  Uebereinkunft  selbstverständlich  nicht,  vielmehr  bleiben  diesen  Gläubigern
gegenüber  alle  Bedingungen  des  Anlehensvertrags  in  Kraft,  und  es  sindet  insbesondere  die
planmäßige  Verloosung  und  Einlösung  der  betreffenden  Partialobligationen  bis  zum  Jahre
1899  in  bisheriger  Weise  unter  allen  Umständen  statt.

Abschnitt  Im.
Verwaltungsnormen.
Artikel  10.

Nachdem  bisher  schon  die  Verwaltung  des  Stammschuldenwesens  und  die  Ueberwachung
des  Grundstockvermögens  von  der  Revenüen  =  Verwaltung  getrennt  und  der  Aufsicht  und
Leitung  einer  besonderen  fürstlichen  Schuldentilgungs-Curatel  unter  Staats-Oberaufsicht
  und  Controle  unterstellt  war,  diese  Einrichtung  sich  bewährt  hat,  auch  deren
Fortbestand  durch  Artikel  2  des  Mannheimer  Recesses  vom  10.  August  1860  und  Artikel
  16  des  fürstlichen  Hausgesetzes  vom  29.  Juni  1867  ausdrücklich  angeordnet  ist,  so  hat
es  hiebei  sein  Verbleiben.